Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Slebzehntes Stück vom Jahre 1854. 
—.3¾— 
LI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 28. Juli 1854, den Bundesbeschluß wegen Verhinderung des Mißbrauchs 
der Preßfreiheit betreffend. 
Nachstehend wird der von der Bundesversammlung in ihrer 20 sten diesjährigen 
Sitzung gefaßte Beschluß wegen Verhinderung des Mißbrauchs der Preßfreiheit Höch- 
stem Befehle Serenissian zufolge zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 28. Juli 1854. 
Füärstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Beschluß. 
Unter Vorbehalt der Befugniß der höchsten und hohen Bundesregierungen, nach 
Bedirfniß eingreifendere Anordnungen zu treffen, werden nachstehende allgemeine Be- 
stimmungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse festgesetzt: 
S. 1. 
Alles, was durch gegenwärtigen Bundesbeschluß in Bezug auf Druckschriften an- 
geordnet wird, findet nicht blos auf Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern auch auf 
alle anderen durch mechanische Mittel vorgenommenen Vewielfältigungen von Schriften 
und bildlichen Darstellungen seine Anwendung. 
Fürütl. Schw. Nudolst. Gesegsamml. XV. 30 
Auegegeben in Rudolstadt, den 5. August 1854. 
 
	        
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