Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

190 1854. 
8. 10. 
Die Caution für eine periodisch erscheinende Druckschrift soll in der Regel 5000 
Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 8000 Gulden rheinisch betragen. Es bleibt 
jedoch den einzelnen Bundesregierungen anheimgegeben, die Cautionssumme, unter 
Berücksichtigung der Bevölkerungs, und Vermögensverhältnisse der Verlagsorte und 
ihrer nächsten Umgebung, sowie der Zeitabschnitte des Erscheinens der Druckschristen, 
auf geringere Beträge festzustellen. 
Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als dreimal erscheinen, kann aber dabei 
nicht unter 1000 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 1600 Gulden rheinisch, 
bei solchen, die dreimal, oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, nicht unter 500 
Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 800 Guldenrheinisch herabgegangen werden. 
I11. 
Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden 
ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvoll= 
streckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu haften. 
Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier 
Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen. 
8. 12. 
Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen, 
wenn die Bediugungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt find. 
8. 13. 
Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen a aufnimmt, soll von- den öffentlichen 
Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen V 
gebũhren, in so weit nicht nach den Landesgeseten die unentgelulche Aufnahme gesordert 
werden kann, in Anspruch genommen werden können. 
8. 14. 
Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer 
periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben 
auf Anordnung derzuständigen ilandischen chbre unentgeltlich und ohne Zusätze und 
Bemerkungen eingerückt werden. 
 
	        
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