190 1854.
8. 10.
Die Caution für eine periodisch erscheinende Druckschrift soll in der Regel 5000
Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 8000 Gulden rheinisch betragen. Es bleibt
jedoch den einzelnen Bundesregierungen anheimgegeben, die Cautionssumme, unter
Berücksichtigung der Bevölkerungs, und Vermögensverhältnisse der Verlagsorte und
ihrer nächsten Umgebung, sowie der Zeitabschnitte des Erscheinens der Druckschristen,
auf geringere Beträge festzustellen.
Bei Zeitschriften, welche wöchentlich öfter als dreimal erscheinen, kann aber dabei
nicht unter 1000 Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 1600 Gulden rheinisch,
bei solchen, die dreimal, oder weniger als dreimal wöchentlich erscheinen, nicht unter 500
Thaler Preußisch Courant, beziehungsweise 800 Guldenrheinisch herabgegangen werden.
I11.
Die Caution hat für alle aus Anlaß der Druckschrift, für welche sie bestellt worden
ist, zuerkannten Strafen, dann für die Kosten der Untersuchung und der Strafvoll=
streckung, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten, zu haften.
Jede Caution ist im Falle eingetretener Verminderung derselben spätestens in vier
Wochen wieder auf den vollen Betrag zu ergänzen.
8. 12.
Die Herausgabe einer cautionspflichtigen Druckschrift darf erst dann erfolgen,
wenn die Bediugungen, an welche das Recht hierzu geknüpft ist, vollständig erfüllt find.
8. 13.
Jede periodische Druckschrift, welche Anzeigen a aufnimmt, soll von- den öffentlichen
Behörden zur Kundmachung amtlicher Erlasse gegen V
gebũhren, in so weit nicht nach den Landesgeseten die unentgelulche Aufnahme gesordert
werden kann, in Anspruch genommen werden können.
8. 14.
Gerichtliche Entscheidungen und amtliche Verwarnungen, welche aus Anlaß einer
periodischen Druckschrift erlassen worden sind, müssen von dem Herausgeber derselben
auf Anordnung derzuständigen ilandischen chbre unentgeltlich und ohne Zusätze und
Bemerkungen eingerückt werden.