Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

192 1854. 
Angriffe auf die Religion oder auf die Lehren, Gebräuche und Gegenstände der 
Verehrung einer anerkannten Religionsgesellschaft; 
Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatseinrichtungen, auf die 
letzteren selbst, auf die Anordnungen der Obrigkeit, auf die zur Handhabung derselben 
berufenen Personen, die Beleidigungen der letzteren, der Regierungen und des Ober- 
hauptes eines fremden Staates. 
Als strafbarer Angriffist jeder anzusehen, welcher durch Kundgabe erdichteter, oder 
entstellter Thatsachen, oder durch dir Form der Darstellung den Gegenstand des Angriffs 
dem Hasse oder der Mißachtung ausgusetzen geeignet ist. 
8. 18. 
Alle in den §§. 16 und 17 bezeichneten Handlungen sollen entweder von Amtswe- 
gen oder auf Antrag verfolgt und bestraft werden, sie mögen gegen die Staatseinrich- 
tungen, Maßregeln, Behörden oder Personen des Staates, in welchem die Druckschrift 
erschienen, oder eines anderen Bundesstaates gerichtet sein. 
Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sollen verfolgt und 
bestraft werden, in so weit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitigkeit an- 
genommen hat. 
8. 19. 
Die Strafen wegen Uebertretung preßpolizeilicher Vorschriften oder der von den 
competenten Behörden erlassenen besonderen Verbote sind, abgesehen von den durch den 
Inhalt der Druckschrift etwa sonst verwirkten Strafen, zu erkennen. 
8. 20. 
Für die durch den Inhalt einer Druckschrift begangenen strafbaren Handlungen ist 
Jeder verantwortlich zu erachten, welcher nach allgemein strafrechtlichen Grundsätzen als 
Urheber oder Theilnebmer strafbar erscheint, 
Der Drucker, Verleger oder Commissionär (im engeren Sinne, d. h. derjenige, 
welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegers auf der Schrift als die Person benannt 
ist, durch welche der Vertrieb besorgt wird), in so fern sie nicht als Urheber oder Theil- 
nehmer ohnedieß zur Strafe gezogen werden, sind mit angemessenen Geld= oder Ge- 
fänguißstrafen auch für die Fälle zu bedrohen, 
wo der Verfasser nicht genannt, 
oder nicht im Bereiche der Gerichtsbarkeit eines dentschen Bundesstaates ist, 
oder wo eine Uebertretung preßpolizeilicher Bestimmungen verübt wurde. 
 
	        
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