Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

200 1854. 
Verletzten gegen den Agenten erhoben werden, sowie für die dieserhalb verwirkten Geld- 
strafen und Kosten. 
Wird in Folge dessen die Caution angegriffen, so ist eine entsprechende Ergänzung 
derselben zu fordern. 
Die unterlassene Ergänzung der Cantion in der von Uns hierfür vorzuschreiben- 
den Frist zieht den Verlust oder die Suspension der betreffenden Erlaubniß nach sich. 
- - 8. 3. 
Diejenigen, welchen die Erlaubniß zur Uebernahme einer Agentur ertheilt wird, 
werden auf die von Uns festgesetzten Bedingungen ihres Geschäftsbetriebes verpflichtet. 
Damit sie dieser Verpflichtung gehörig nachkommen, ist die Anordnung getroffen 
worden, daß diese Bedingungen von den Fürstlichen Justizimtern den Auswanderern 
bei ihrer Anmeldung zur Auswanderung werden mitgetheilt werden. 
Auch sind die Fürstlichen Landrathsämter angewiesen worden, nicht eher Auswan- 
derungspässe zu ertheilen, als bis ihnen vom Auswanderer ein mit einem concessionirten 
Agenten abgeschlossener Ueberfahrts-Contract vorgezeigt worden ist. 
Rudolstadt, den 12. August 1854. 
Fstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheilung,des Innern. 
Scheidt. 
VI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. August 1854, die Errichtung eines Haupt-Steuer-Amtes mit Nieder- 
lage in Dessau betreffend. 
Nachdem in Dessau ein Haupt-Steueramt mit Niederlage errichtet worden ist, so 
wird solches andurch öffentlich bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 16. August 1854. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwart. 
A. Koch. 
  
 
	        
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