Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

     
      
       
  
        
      
   
    
      
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
    
      
  
202 1854. 
soll, dies besonders bemerkt werden; ebenso wenn dem Executor die Annahme auch 
einer geringeren Summe verboten sein soll. 
   
Bei jeder Executionsverfügung ist eine Noraduchiansfin zu bestimmen und in den 
Fristen-Calender einzutragen. Innerhalb dieser Frist, welche regelmäßig und, wenn: 
nicht besondere Gründe zu einer Abweichung vorliegen, den Zeitraum von 14-Tagen 
nicht überschreiten sell, hat der Execntor die Execution zu vollstrecken und den im §. 38 
der Executions-Ordnung vorgeschriebenen Bericht zu erstatten. 
Säumnisse sind unnachsichtlich auf dem Disciplinanvege zu ahnden. 
   
C. 6. 
Bei jedem Justizamte soll zum Zweck der Herstellung einer genauen Executions, 
controle ein Verzeichniß geführt werden, in welches unter fortlaufenden Nummern die 
sämmtlichen ausgefertigten Executionsbefehle mit Angabe der Registranden-Numnern, 
der Parteien, des mit der Hülfsvollstreckung beauftragten Dieners, des Tags der 
Uebergabe des Befehls an den Letteren, sowie des Tags der Berichtserstattung einzu. 
tragen sind. . 
DiesesVerzeichnißistallwöchentlichvondcmDikigcntcnzurcvidircnundmitdcm» 
Nevisionevermerke zu versehen. 
S. 7. 
Bei den Ausfertigungen in der Executionsinstanz haben die betreffenden Justizbe= 
börden sich der nachstehend verzeichneten Formulare zu bedienen: 
1) Bei Zahlungsauflagen und Benachrichtigungen hiervon an den Extrahenten in 
Gemähheit der S§. 7 und 20 der Exeentions-Orduung des Formulars Az 
2) Bei Zahlungsauflagen und Benachrichtigungen hiervon in Gemäßheit der 88. 8 
und 76 der Executions= Ordnung des Formulars B; 
3) Bei Zahlungsauflagen in Gemäßheit der §§. 9 und 10 der Verordnung vom 
10. December 1852, das Sportelcassen= Nechnungswesen betreffend, (Gesetz- 
Samml. 1852, S. 251) des Formulars C; 
4) Bei Ladungen des Gläubigers zur Verhandlung über die von dem Schuldner 
degen die Executionsvollstreckung erhobenen Einwendungen in Gemäßheit des 
§. 15 der Exerntions Ordnung des Formulars D; 
5) Bei Ladungen des Schuldners zu demselben Teimine des Formulars E; 
6) Beim Erlaß von Executionsbefehlen in Gemäßheit des F. 34 der Executions. 
Ordnung des Formulars F; .
	        
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