Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
C. 
Sie werden hiermit angewiesen, die von Ihnen in der Sache 
zu entrichtenden Gerichtskofen! im haere von 
Hllr. — 
Thlr. Sgr. s|.0 
binnen einer gu von an die Sportelcasse des unterzeichneten Gerichts 
bei Vermeidung der Hülfsvollstreckung einzuzahlen. 
Die Einsicht der Specialliquidation bei den betreffenden Acten steht Ihnen frei. 
(Die Specialliquidation ist beigefügt.) 
, den 18 
Fürstl. Schwarzb. 
D. 
In Sachen de 
sind von de gegen die de selben zugegangene Zahlungsauflage 
vom sie aus der Anlage ersichtlichen Einwendungen erbhoben wor- 
den. Zur Verhandlung hierüber wird ein Termin auf den 
hiermit anberaumt.. Sie werden hierdurch geladen, in diesem Termine entweder in 
Person oder durch einen gehörig legitimirten Bevollmächtigten zu erscheinen, mit der 
Auflage, sich in demselben über die vorgebrachten Einwendungen (sowie über die Accht- 
heit der abschriftlich beigesügten, im Termine aber im Original vorzulegenden Urkunde 
zu erklären, die letztere auch im Fall der Ableugnung sofort eidlich zu diffitiren) und 
weiterer gerichtlicher Weisung zu gewärtigen. Im Fall Ihres Nichterscheinens oder der 
Nichtersüllung Ihrer Terminsobliegenheiten wird das Thatsächliche der Eimvendungen 
für zugestanden (und die im Original vorgelegte Urkunde für anerkannt) erachtet werden. 
den 18. 
Fürstl. Schwarzb. 
 
	        
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