Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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In Sachen de 
ist zur Verhandlung ũber die von 
gegen die Zahlungsauflage vom erhobenen 
Einwendungen ein Termin auf den 
anberaumt. Sie werden hierdurch geladen, in diesem Termine entweder in Person oder 
durch einen gehörig legitimirten Bevollmächtigten zur Vorlegung der beigebrachten Ur- 
kunde im Original, zur Verhandlung mit dem Gegner und zur Anhörung weiterer ge- 
gerichtlicher Weisung zu erscheinen, unter der Androhung, daß im Fall Ihres Nichter- 
scheinens oder der Nichterfüllung der Terminsobliegenheiten auf die erhobenen Einven- 
dungen keine Rücksicht genommen werden wird. 
den 
Fürstl. Schwar3b. 
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Der Amts erhält hiermit die Anweisung, unter Vorzeigung 
grlenveniie Befehls gegen d wegen der von 
d belben de schuldigen Summe im Betrage 
Fl. Xr. Ollr. Thlr. Sgr. Pf. 
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Hllr. — Thlr. . Pf. 
an Zinsen "“!5 den Airtutn K sosten i im Betrage von 
* Ollr. Thlr. Sgr. Pf. 
die Execution in d in Gemaͤßheit der Vorschriften der 88. 
34, 36, 37, 38 der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 zu vollstrecken und 
über die Befolgung dieses Befehls unter Rückreichung desselben binnen 
zu berichten. 
Hat der Schuldner, ohne Jemanden zur Wahrung seinco Interesses zurückzulassen, 
sich entsernt oder tritt bei der Hülfsvollstreckung Widerstand entgegen oder steht solcher zu 
befürchten, so ist zu der Hülfshandlung ein Mitglied der Ortsbehörde oder ein Polizei- 
Bramter oder ein zweiter gerichtlicher Diener beizuziehen. 
den 18 
Fürstl. Schwarzb. 
 
	        
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