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In Sachen de
ist zur Verhandlung ũber die von
gegen die Zahlungsauflage vom erhobenen
Einwendungen ein Termin auf den
anberaumt. Sie werden hierdurch geladen, in diesem Termine entweder in Person oder
durch einen gehörig legitimirten Bevollmächtigten zur Vorlegung der beigebrachten Ur-
kunde im Original, zur Verhandlung mit dem Gegner und zur Anhörung weiterer ge-
gerichtlicher Weisung zu erscheinen, unter der Androhung, daß im Fall Ihres Nichter-
scheinens oder der Nichterfüllung der Terminsobliegenheiten auf die erhobenen Einven-
dungen keine Rücksicht genommen werden wird.
den
Fürstl. Schwar3b.
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Der Amts erhält hiermit die Anweisung, unter Vorzeigung
grlenveniie Befehls gegen d wegen der von
d belben de schuldigen Summe im Betrage
Fl. Xr. Ollr. Thlr. Sgr. Pf.
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Hllr. — Thlr. . Pf.
an Zinsen "“!5 den Airtutn K sosten i im Betrage von
* Ollr. Thlr. Sgr. Pf.
die Execution in d in Gemaͤßheit der Vorschriften der 88.
34, 36, 37, 38 der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 zu vollstrecken und
über die Befolgung dieses Befehls unter Rückreichung desselben binnen
zu berichten.
Hat der Schuldner, ohne Jemanden zur Wahrung seinco Interesses zurückzulassen,
sich entsernt oder tritt bei der Hülfsvollstreckung Widerstand entgegen oder steht solcher zu
befürchten, so ist zu der Hülfshandlung ein Mitglied der Ortsbehörde oder ein Polizei-
Bramter oder ein zweiter gerichtlicher Diener beizuziehen.
den 18
Fürstl. Schwarzb.