Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

208 1854. 
Hierauf wurden ausgeboten 
zugeschlagen d 
für 
Summa 
Der gesammte Erlös aus den versteigerten Pfändern berechnet sich hiernach auf 
Diese Summe wurde von 
in Empfang genommen. 
Hierauf wurde das Protokoll von den Anwesenden zum Zeichen der Genehmigung 
unterschrieben. 
, den 18. 
J. 
Am sollen. 
verschiedene in einer (mehreren) Procehsacheln) dem Schuldner abgepfändete Gegen- 
stände, insbesondere 
öfsentlich an den Meistbietenden gegen sofortige baare Zahlung verkauft werden. 
Fürstl. Schwarzb. 
K. 
Nothwendiger Verkauf. 
Das in hiesiger Stadt am Markt unter Aö belegene Wohnhaus nebst Hofraum 
und großem Gemüsegarten, zusammen abgeschätzt auf 
oll 
n am 18 Vormittags 9 Uhr 
an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt werden. 
Die be und die Bedingungen können in der Canzlei eingesehen werden. 
Alle unbekannten Nealprätendenten werden hiermit bei Verlust ihrer ehvaigen An- 
sprüche aufgefordert, dieselben bis längstens 14 Tage vor dem Termine anzumelden. 
den 
Fürstl. Schwarzb. 
 
	        
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