Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

212 1854. 
Derselbe muß mindestens 6 Wochen ausfüllen und wenigstens in wöchentlich 8 
Stunden bestehen. Wo wegen der großen Anzahl der Katechumenen oder aus sonstigen 
Ursachen die männlichen und weiblichen Confirmanden getrennt unterrichtet werden, 
muß dieser Unterricht für jedes Geschlecht in mindestens 5 Stunden wöchentlich ertheilt 
werden. 
8. 8. 
Wenn in einem Pfarrspiele mehrere Geistliche angestellt sind, so hat vorbehältlich der 
mit Höchster Genehmigung des Fürsten von dem Kirchenrath aus triftigen Gründen unbe- 
schadet der Emolumente ausnahmsweise zu treffenden anderweiten Einrichtungen in der 
Gemeinde der Haupttirche der erste Geistliche den Confirmanden-Unteriicht zu ertheilen. 
Wo sich zeither mehrere Geistliche an dem Confirmanden-Unterrichte in derselben 
Pfarrgemeinde betheiligt haben, ohne daß durch die große Anzahl der Catechumenen oder 
die Verschiedenheit des Bildungsstandes die bestehende Einrichtung gerechtfertigt er- 
scheint, ist unbeschadet der Emolumente des betreffenden Geistlichen eine solche Aenderung 
zu treffen, daß der Confirmanden-Unterricht in derselben Pfarrgemeinde in eine Hand 
gelegt wird. 
8. 9. 
Der Geistliche hat den Corfirmanden-Unterricht in der Regel im Pfarrhause, in 
einem vor aller Störung möglichst gesicherten Locale, oder, wo ein solches im Pfarrhause 
nicht vorhanden ist, in der Schule und, wenn auch nicht in der Amtstracht, so doch in 
angemessener Kleidung, zu ertheilen. 
8. 10. 
Die Tageszeit des Confirmanden-Unterrichts hat der Geistliche zweckmaßig zu be- 
stimmen. 
Durch den Confirmanden-Unterricht sollen so wenig als möglich Schulversäumnisse 
veranlaßt werden. 
Wem jedoch zu Beseitigung von Collisionen die Aussetzung von Schulunterrichts- 
stunden nothwendig wird, so hat der betreffende Lehrer unter Einholung der Genehmi- 
gung seines nächsten Vorgesetzten eine solche Einrichtung zu treffen, da die entbehrlich. 
sten Unterrichtsstunden für die Confirmanden ausfallen. 
8. 11. 
Sogleich bei der Annahme zum Confirmanden-Unterrichte hat der Geistliche sich 
von jedem, demnächst zu confirmirenden Kinde den gesetzlichen Impfschein vorlegen zu 
lassen. " 
 
	        
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