Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

16 1854. 
Ausnahmen treten nur ein, 
1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Auslieferung 
angegangenen Staates ist; 
2) wenn wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungsan= 
trag veranlaßt hat, die Competenz der Gerichte des um die Auslieferung 
angegangenen Staates nach den Gesetzen desselben begründet ist; 
3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate 
wegen anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft oder wegen 
Schulden oder sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkeiten einem Arreste 
unterliegt. 
Artikel II. In dem Falle des Artikels I, Ziffer 3, hat die Auslieferung 
erst nach erfolgter Freisprechung oder erstandener Strafe beziehungsweise nach auf- 
gehobenem Arreste, Platz zu greifen. 
Artikel IU. Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren 
Besitz befinden, wie auch andere, die zum Beweise der strafbaren Handlung dienen 
können, zu übergeben. 
Artikel W. Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichts- 
behörde, oder, wenn es sich um die Ergreifung eined entwichenen Strafgefangenen 
handelt, der Verwaltungsbehörde der betreffenden Strafanstalt, an die Justiz- 
oder Polizeibehörde des Bezirks, in welchem sich der Angeschuldigte befindet. 
In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das betreffende 
Individuun beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt worden, sowie 
die Zeit der verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle unter Bezeichnung 
des Gerichtes, welches die Verurtheilung ausgesprochen hat, und des wesentlichen 
Inhalts des Erkenntnisses anzugeben. 
Die um die Auslieferung angegangene Beherde hat sofort die nach den Landes- 
geseczen erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Bescheidung 
des Antrags zu treffen, und es wird sodann die zugestandene Auslieferung an dem 
der Verhaftung zunächst liegenden Grenzorte, an dem sich eine zur Uebernahme ge- 
eignete Behörde befindet, vollzogen. 
Artikel V. Ist die Auslieferung von mehreren St such 
so erfolgt dieselbe an den Staat, welcher das neencgeRasiun erut ahden 
. Artikel VI. Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des ver- 
hafteten Individuums, wie der mit zu übergebenden Gegenstände werden dem aus-
	        
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