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Ausnahmen treten nur ein,
1) wenn das betreffende Individuum ein Unterthan des um die Auslieferung
angegangenen Staates ist;
2) wenn wegen derselben strafbaren Handlung, welche den Auslieferungsan=
trag veranlaßt hat, die Competenz der Gerichte des um die Auslieferung
angegangenen Staates nach den Gesetzen desselben begründet ist;
3) wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate
wegen anderer Handlungen einer Untersuchung oder Strafhaft oder wegen
Schulden oder sonstiger civilrechtlicher Verbindlichkeiten einem Arreste
unterliegt.
Artikel II. In dem Falle des Artikels I, Ziffer 3, hat die Auslieferung
erst nach erfolgter Freisprechung oder erstandener Strafe beziehungsweise nach auf-
gehobenem Arreste, Platz zu greifen.
Artikel IU. Mit der Person sind alle Gegenstände, welche sich in deren
Besitz befinden, wie auch andere, die zum Beweise der strafbaren Handlung dienen
können, zu übergeben.
Artikel W. Die Auslieferung erfolgt auf Ansuchen der zuständigen Gerichts-
behörde, oder, wenn es sich um die Ergreifung eined entwichenen Strafgefangenen
handelt, der Verwaltungsbehörde der betreffenden Strafanstalt, an die Justiz-
oder Polizeibehörde des Bezirks, in welchem sich der Angeschuldigte befindet.
In dem Ansuchen ist das Verbrechen oder Vergehen, dessen das betreffende
Individuun beschuldigt wird, oder wegen dessen dasselbe verurtheilt worden, sowie
die Zeit der verübten strafbaren Handlung, im letzteren Falle unter Bezeichnung
des Gerichtes, welches die Verurtheilung ausgesprochen hat, und des wesentlichen
Inhalts des Erkenntnisses anzugeben.
Die um die Auslieferung angegangene Beherde hat sofort die nach den Landes-
geseczen erforderlichen Einleitungen zur Erwirkung der Prüfung und Bescheidung
des Antrags zu treffen, und es wird sodann die zugestandene Auslieferung an dem
der Verhaftung zunächst liegenden Grenzorte, an dem sich eine zur Uebernahme ge-
eignete Behörde befindet, vollzogen.
Artikel V. Ist die Auslieferung von mehreren St such
so erfolgt dieselbe an den Staat, welcher das neencgeRasiun erut ahden
. Artikel VI. Die Kosten der Ergreifung und die des Unterhaltes des ver-
hafteten Individuums, wie der mit zu übergebenden Gegenstände werden dem aus-