Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

214 1854. 
8. 14. 
Die Consirmation sowohl, als die Prüfung der Confirmanden ist in der Kirche vor 
versammelter Gemeinde vorzunehmen. Namentlich wird von den Eltern und Exziehern 
der zu confirmirenden Kinder der Besuch der Kirche erwartet und sind ihnen in größern 
Pfarrgemeinden an diesen, Zose soviel als thunlich die zur Anhörung der Prüfung ge- 
eignetsten Plätze einzurä 
Pewaat Ganmation ußerhalb der Kirche sind ohne Erlaubniß des Kirchenraths 
nicht gestattet. 
§. 15. 
Die Prüfung der Consirmanden soll zwar nicht zu sehr ausgedehnt werden, hat aber 
die wichtigsten Lehren des Christenthums und insbesondere der evangelisch-lutherischen 
Kirche zu umfassen. Derselben hat Gebet und Anrede des Geistlichen vom Altar aus 
an die versammelte Gemeinde und an die Consirmanden vorauszugehen. 
Der Consirmationsact selbst ist mit Einfachheit und kirchlicher Würde zu vollziehen, 
mit den an die Corfirmanden zur Bestätigung des Taufbundes zu richtenden Fragen zu 
beginnen und hat aus dem Gebete für die Confirmanden, deren Einsegnung und Ermah- 
nung und einem Schlußgebete zu bestehen. 
Am Tage der Confirmation werden die Becken und zwar, soweit nicht eine ander- 
weite Vervendung herkömmlich, zum Besten der Nettungsanstalt für verwahrloste Kinder 
ausgestellt. 
. 16 
8. 16. 
Die Reihenfolge der Confirmanden wird dahin bestimmt, daß sämmtliche Söhne 
den Töchtern und soweit nicht etwas Anderes hergebracht und von dem vormaligen 
Fürstl. Consistorinm allhierresp. der Fürstl. Landeshauptmannschaft zu Frankenhausen ge- 
nehmigt ist, die älteren Söhne, beziehungsweise Töchter den jüngern Knaben resp. 
Mädchen vorangehen. Eine Ausnahme tritt nur rücksichtlich derjenigen Kinder ein, 
welche wegen mangelnder Reife zufolge häufiger Schulversäumnisse (. 3.) zurückgestellt 
worden waren. 
8. 17. 
Die confirmirten Kinder werden von dem betreffenden Geistlichen in einem beson- 
deren Buche chronologisch in der Weise verzeichnet. das zuerst die Söhne und dann die 
Töchter und die gleichzeitig confirmirten Söhne resp. Töchter in der Reihenfolge, welche 
ihr Alter ihnen anweist, aufgeführt und bei deren Zu= und Vornamen zugleich in tabella- 
rischer Ordnung ihr Geburtstag, beziehungsweise ihr Geburtsort, wenn solcher ein 
auswärtiger oder doch nicht der Ort der Hauptkirche ist, dann der Zu= und Vomame, 
 
	        
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