Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 215 
der Stand und Wohnort der Ellern, sowie der Umfang ihrer Religionserkenntniß und 
der Grad ihrer Geschicklichkeit im Lesen, Schreiben und Memoriren mit den Censuren 
I. 2. 3. angemerkt wird. 
Die Formulare zu biesem Buche sind in derselben Weise zu beziehen, wie die Vor- 
mulare zu den Kirchenbüchern. 
Aus diesem Buche ist alljährlich ein, die in dem betreffenden Jahre Confirmirten 
verzeichnender, Anszug als Duplikat zu fertigen und am Jahresschluß zur Vorlegung 
an den Kirchenrath bei dem zuständigen Ephorus und beziehungeweise von diesem als 
Ortegeistlichen bei dem Kirchenrathe einzureichen. 
18. 
Jedem confirmirten Kinde hat der Geilliche einen mit dem Kirchen-Stempel-Ab- 
drucke versehenen Consirmationsschein zu ertheilen, in welchem neben dem Namen des 
Kindes dessen Geburte, und Tauftag, sowie der Tag der Confirmation unter Beifügung 
eines passenden Bibelspruchs awenn ist. 
Nudolstadt, den 26. August 1854. 
F. Schw. Ministerium, Abeh. f. Kirchen= u. Schulsachen. 
G. v. Bamberg. 
C. Vamberg. 
& LX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 4. September 1854, die Aufhebung der allgemeinen Laudevtraucr betr. 
Auf Höchsten Befehl des Duchlauchtigsten Fursten! wird die durch die Mini- 
serull- Bekanntmachungen vom 12. und 21. Juni d. J. angeordnete allgemeine 
Landestrauer vom 11. September d. J. ab aufgehoben und kommen von diesem 
Tage ab die sämmtlichen Bestimmungen dieser Verordnungen in Wegfall. 
Rudolstadt, den 4. September 1854. 
Jürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bert 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.