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der Stand und Wohnort der Ellern, sowie der Umfang ihrer Religionserkenntniß und
der Grad ihrer Geschicklichkeit im Lesen, Schreiben und Memoriren mit den Censuren
I. 2. 3. angemerkt wird.
Die Formulare zu biesem Buche sind in derselben Weise zu beziehen, wie die Vor-
mulare zu den Kirchenbüchern.
Aus diesem Buche ist alljährlich ein, die in dem betreffenden Jahre Confirmirten
verzeichnender, Anszug als Duplikat zu fertigen und am Jahresschluß zur Vorlegung
an den Kirchenrath bei dem zuständigen Ephorus und beziehungeweise von diesem als
Ortegeistlichen bei dem Kirchenrathe einzureichen.
18.
Jedem confirmirten Kinde hat der Geilliche einen mit dem Kirchen-Stempel-Ab-
drucke versehenen Consirmationsschein zu ertheilen, in welchem neben dem Namen des
Kindes dessen Geburte, und Tauftag, sowie der Tag der Confirmation unter Beifügung
eines passenden Bibelspruchs awenn ist.
Nudolstadt, den 26. August 1854.
F. Schw. Ministerium, Abeh. f. Kirchen= u. Schulsachen.
G. v. Bamberg.
C. Vamberg.
& LX. Ministerial-Bekanntmachung
vom 4. September 1854, die Aufhebung der allgemeinen Laudevtraucr betr.
Auf Höchsten Befehl des Duchlauchtigsten Fursten! wird die durch die Mini-
serull- Bekanntmachungen vom 12. und 21. Juni d. J. angeordnete allgemeine
Landestrauer vom 11. September d. J. ab aufgehoben und kommen von diesem
Tage ab die sämmtlichen Bestimmungen dieser Verordnungen in Wegfall.
Rudolstadt, den 4. September 1854.
Jürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bert