220 1854.
Bei der Anstellung ist zunächst auf zum Gendarmendienst qualificirte Unteroffieiere
des Contingents Rücksicht zu nehmen.
Als Gendarmen sollen nur solche Personen angestellt werden, welche
1) den unverletzten Ruf der Treue, Ehrlichkeit, Nüchternheit, Entschlossenheit und
eines untadelhaften Lebens bewahrt, auch wegen eines gemeinen Vergehens niemals
eine Strafe erlitten haben;
2) ganz fertig lesen, schreiben und in den vier Species rechnen können, und
3) von starkem, gesundem Körperbau und guten natürlichen Geistesanlagen sind.
5. 5.
Bereits verheirathete Personen sollen in der Regel in die Gendarmerie nicht auf-
genommen werden. .
Ueber die Erlaubniß zur Verheirathung bereits angestellter Gendarmen entscheidet
die Abtheilung des Innern Unseres Ministeriums nach Vernehmung des Gendarmerie-
Commandos.
8. 6.
Für den Fall des Ausscheidens oder der Entlassung aus dem Gendarmerie-Dienste
werden Pensionsansprüche nur unter denselben Voraussetzungen und in demselben Um-
sange wie bei dem Dienste in dem Contingente gewährt. Bei Berechnung der Dienst-
zeit wird der Dienst als activer Militair und die Zeit der etwanigen Dispositionsstellung
mitgezählt.
S. 7.
Ein Gendarm wird nie sofort definitiv angestellt, sondern zunächst immer nur auf
6 Monate zum Probedienst bei dem Corps commandirt.
Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, leitet die gesammten Gendammerie-An-
gelegenheiten.
Das Gendarmerie-Commandoist das Organ, dessen sich das Ministerium zur Aus-
führung beschlossener Maßregeln und zur Ueberwachung und Direction des äußern und
innern Dienstes bedient.
Der das Gendarmerie-Commando führende Ofsieier ist der Disciplinargewalt der-
selben Ministerial-Abtheilung unterworfen. Dieselbe kann indeß nur Strafverweise und
Geldbußen verhängen. Bei strengeren Disciplinarstrafen (5§. 141 A. 2. des Militair-
strafgesetzes) entscheidet über die Zuerkennung derselben Unser Gesammt-Ministerium.