1854. 223
rechtigt und verpflichtet, von den ihnen bei Handhabung der Ortspolizei aufstoßenden
Mängeln und Nachlässigkeiten NotiJ zu nehmen und Anzeige zu erstatten.
8. 14.
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Aufforderungen der Gendarmen zur Unter-
stützung und thätigen Mitwirkung bei Ausführung ihrer Dienstobliegenheiten Folge zu
leisten; die Gendarmen aber können solche Beihülfe nur dann in Anspruch nehmen, wenn
ohne dieselbe die Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten in einzelnen Fällen unmög-
lich erscheint. Auch von einzelnen Privatpersonen wird erwartet, daß sie in Nothfällen
auf desfallsiges Erfordern die Gendarmerie thatkräftig unterstützen, namentlichin solchen
Fällen, wo die Kraft des einzelnen Gendarmen zur Erreichung des vorliegenden Zweckes
offenbar unzulänglich ist.
8. 15.
Die Ortsvorstände sind gehalten, der Gendarmerie bei Ausũbung ihrer Dienstob-
liegenheiten jede mögliche Unterstützung zu leisten, den Gendamen auf Erfordem Tag
und Stunde ihrer Ankunft im Orte undihres Abgangs daraus, auch die Ursache etwaniger
Verzögerungen daselbst zu bezeugen, und wenn die Gendarmen im Orte zu übernachten
genöthigt sind, ihnen, sofern ein Gasthof oder eine Schenke daselbst nicht vorhanden ist,
Wor sie Schlasstelle und Berôstigung, sowie Stallung und Futter für ihre Pferde gegen
billige Bezahlung finden könnten, jene Erfordemisse zu mäßigen Preisen anzuweisen.
F. 16.
Widersetzungen gegen die Person oder die Anordnungen der Gendarmen werden
nach den bestehenden Strasgesetzen geahndet.
8. 17.
Unterofficiere des Contingents und andere Personen des Soldatenstandes sind,
wenn und so lange sie zum Gendarmendienst zur Aushilfe oder auf Probe commandirt
werden, in dienstlicher Beziehung den übrigen Gendarmen gleich zu achten und stehen
daher unter dem Befehl und der Aussicht des Gendarmerie-Commandos. In Bezug
auf Diseiplin und Gerichtsstand dagegen verbleiben sie in ihren bisherigen Verhältnissen
und hat daher das Gendarmerie-Commando, sobald die disciplinarische Bestrafung einer
solchen Person norhwendig erscheint, bei Unserm Militair-Commando entsprechende An-
träge zu stellen.