Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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liefernden Staate von dem Tage der Verhaftung an, in den Artikel I, 3 erwähnten 
Faͤllen aber vom Tage der Freisprechung oder beendigten Straf- obe Arresthaft 
an, bis einschließlich dem der Auslieferung unmittelbar nach erfolgter Uebersendung 
der Kostenspecification an das die Auslieferung nachsuchende Gericht, durch letzteres 
erstattet. 
Artikel VI. Der Transport solcher aus deutschen Bundesstaaten oder auch 
aus anderen Ländern auszuliefernder Individuen wird in jenen Bundesstaaten 
welche sie als Zwischengebiet berühren, unbehindert gestattet werden; übrigens 
unterliegt diese Verbindlichkeit zur Durchlieferung denselben Ausnahmen und Be- 
schränkungen, welche in Artikel I, Ziffer 1 bis 3 incl., für die Verpflichtung zur 
Auslieferung festgesetzt sind. 
Artikel VII. Die Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegenstände 
werden auf dem Wege nach dem Bundesstaate, an welchen die Auslieferung erfolgt, 
eben so verpflegt und behandelt, und es wird in gleichem Maße hierfür Vergütung 
geleistet, wie dieses für die eigenen Unkerthanen in denjenigen Staaten vorge- 
schrieben ist, von welchen die Auslieferung vollzogen wird, oder durch welche der 
Trancport führt. 
Artikel IX. Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis aus- 
zufertigen und mit dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch 
welche der Transport führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vor- 
schußweise zu bezahlen, dieselben auf dem Transportausweise quittiren zu lassen, 
und so dem nächstfolgenden Staate in Anrechnung zu bringen, welcher letztere bei 
der Auslieferung an die requirirende Behörde durch diese den vollen Ersatz erhält. 
Artikel X. Durch die vorstehende Uebereinkunft werden diezwischen einzelnen 
deutschen Staaten bestehenden Auslieferungsvertradge in so weit außer Wirksamkeit 
gesebt, als dieselben Bestimmungen enthalten, welche mit den durch diese Ueberein- 
kunft begründeken gegenseitigen Verpflichtungen im Widerspruche stehen, oder nicht 
etwa besondere Verabredungen über den Vollzug von Auslieferungen und die Kosten 
derselben in sich fassen. 
Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten bestehenden Auslieferungsver- 
träge wird ineiner mit dem Inhalte dieser Uebereinkunft übereinstimmenden Weise 
erstrebt werden. 
Artikel XI Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser 
Bundeöbeschluß keine Anwendung. 
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