1854. 17
liefernden Staate von dem Tage der Verhaftung an, in den Artikel I, 3 erwähnten
Faͤllen aber vom Tage der Freisprechung oder beendigten Straf- obe Arresthaft
an, bis einschließlich dem der Auslieferung unmittelbar nach erfolgter Uebersendung
der Kostenspecification an das die Auslieferung nachsuchende Gericht, durch letzteres
erstattet.
Artikel VI. Der Transport solcher aus deutschen Bundesstaaten oder auch
aus anderen Ländern auszuliefernder Individuen wird in jenen Bundesstaaten
welche sie als Zwischengebiet berühren, unbehindert gestattet werden; übrigens
unterliegt diese Verbindlichkeit zur Durchlieferung denselben Ausnahmen und Be-
schränkungen, welche in Artikel I, Ziffer 1 bis 3 incl., für die Verpflichtung zur
Auslieferung festgesetzt sind.
Artikel VII. Die Verhafteten und die mit zu übergebenden Gegenstände
werden auf dem Wege nach dem Bundesstaate, an welchen die Auslieferung erfolgt,
eben so verpflegt und behandelt, und es wird in gleichem Maße hierfür Vergütung
geleistet, wie dieses für die eigenen Unkerthanen in denjenigen Staaten vorge-
schrieben ist, von welchen die Auslieferung vollzogen wird, oder durch welche der
Trancport führt.
Artikel IX. Von der ausliefernden Behörde ist ein Transportausweis aus-
zufertigen und mit dem Verhafteten zu übergeben. Diejenigen Staaten, durch
welche der Transport führt, haben die auf ihrem Gebiete erwachsenen Kosten vor-
schußweise zu bezahlen, dieselben auf dem Transportausweise quittiren zu lassen,
und so dem nächstfolgenden Staate in Anrechnung zu bringen, welcher letztere bei
der Auslieferung an die requirirende Behörde durch diese den vollen Ersatz erhält.
Artikel X. Durch die vorstehende Uebereinkunft werden diezwischen einzelnen
deutschen Staaten bestehenden Auslieferungsvertradge in so weit außer Wirksamkeit
gesebt, als dieselben Bestimmungen enthalten, welche mit den durch diese Ueberein-
kunft begründeken gegenseitigen Verpflichtungen im Widerspruche stehen, oder nicht
etwa besondere Verabredungen über den Vollzug von Auslieferungen und die Kosten
derselben in sich fassen.
Die Erneuerung der mit auswärtigen Staaten bestehenden Auslieferungsver-
träge wird ineiner mit dem Inhalte dieser Uebereinkunft übereinstimmenden Weise
erstrebt werden.
Artikel XI Auf das Gebiet des Herzogthums Limburg findet dieser
Bundeöbeschluß keine Anwendung.
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