Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 225 
Das Commando wird stets darauf bedacht sein, einen möglichst lebhaften Verkehr 
mit den benachbarten Polizeibehörden zu unterhalten und sich mit der polizeilichen Lite- 
tatur, insbesondere den polizeilichen Zeit= und Tagesblättern vertraut und im Gange zu 
erhalten. - 
8. 2. 
Der das Gendarmerie-Commandso fũhrende Officier bezieht auf seinen Dienstreisen 
Diäten und Transportkosten, wenn die desfallsigen Verhältnisse nicht bei der Anstellung 
anders regulirt werden. 
Das Gendarmerie-Commando führt cin Dienstsiegel und genießt für Dienst-Corre- 
spondenz diejenige Portofreiheit, die nach den bestehenden Verträgen anderen Fürstlichen 
Behörden gleicher Categorie zusteht. 
Das Gendarmerie-Commando übt die Disciplinarstrasgewalt über das Gendarme- 
rie-Corps in dem durch §. 144 des Militairstrafgesetzes (Ges. Sammi. v. 1854 S. 120) 
bestimmten Umfange aus. Als Disciplinarstrafen sind außer Geldbußen die im § 141 
P. 1,2, 3und 4 aufgeführten soweit in Anwendung zu bringen, als die Organisation der 
Gendarmerie die Anwendung dieser Strafarten überhaupt und ohne Benachtheiligung 
des Dienstes zuläßt. 
8. 5. 
Um die erforderliche Controle über die Gendarmerie gehörig ausüben zu können, 
hat das Commando 
1) die Stationsorte der einzelnen Gendarmen von Zeit zu Zeit zu bereisen, aufdiesen 
Inspectionsreisen die dienstliche und außerdienstliche Führung der Gendarmen, geeigne- 
tenfalls auch durch Nachfrage bei zuverlässigen Personen, zu prüfen, das Hauswesen, 
die Einrichtung 2c. derselben zu revidiren und die gegen die Gendarmen erhobenen Be- 
schwerden entgegenzunehmen und zu untersuchen. 
Ueberjede solche Inspectionsreise istein genauer Bericht an das Fürstl. Ministerium, 
Abtheilung des Innern, zu erstatten. 
2) Die von dem Gendarmen einzureichenden Rapporte hat das Commando sorgfältig 
zu prüfen und bei etwa darin aufstoßenden Unregelmäßigkeiten sofort Veranlassung zur 
geeigneten Abstellung derselben zu nehmen. 
Die eingegangenen Rapporte sind in monatlichen Zusammenstellungen bei dem 
Fürstl. Ministerium, Abtheilung des Innern, mit Bericht einzureichen. An dieselbe 
 
	        
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