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und den Inhaber der Wohnung im Fall verneinender Antwort noch der Verdacht der Ver-
beimlichung krifft, oder im Fall bejahender Autwort er die Herausgabe der Gegen-
stände verweigert.
Eine allgemeine Haussuchung in einem ganzen Orte, eder in einer bestimmten
Abtheilung desselben, ingleichen in öffentlichen Lokalitäten mir Einschluß der Gasthäuser
(ausgenommen die darin vermietheten oder zum ausschliestlichen Gebrauch des Wirthes
dienenden Räumlichkeiten) ist jedoch schon erlaubt, wenn nur aus den Umständen wahr-
scheinlich ist, daß Gegenstände der fraglichen Art sich daselbst besinden werden, und Ge-
fahr im Verzuge obwaltet.
Die Haussuchung ist stets mit möglichster Schonung und möglich geringster Belä-
stigung vorzunehmen. Der Bewohner oder der Inhaber der zu durchsuchenden Räume, sei
dies der Angeschuldigte oder ein Dritter, oder in dessen Ermangelung ein erwachsenes
Mitglied seiner Familie und in dessen Ermangelung ein Nachbar, sind aufzufordern, der
- beizuwohnen und bei derselben zuzulassen.
Bei der Haussuchung vorgefundene verdächtige Gegenstände sind in Verwahrung.
zu nehmen, und mit der über die Verhandlung sofork zu fertigenden Niederschrift alsbald
der Untersuchungsbehörde zu übergeben.
Die Gendammen haben ferner das Recht, unaufgefordert Besichtigungen vorzuneh-
men, so oft ein für eine Untersuchung erbeblicher Umstand dadurch aufgeklärt werden
kann und zu befürchten steht, daß die Spuren beim Verzug verloren gehen könnten. Zu
dergleichen Besichtigungen sind stets zwei Urkundspersonen zuzuziehen.
(Art. 39, 108, 1II, 144, 145, 150 und 346 der Strasproceßordnung.)
K0. 24.
Tritt dem Gendarm bei Ausübung seiner Dienstobliegenheiten Widerstand ent-
gegen, stellt sich z. B. ein zu Verhaftender oder ein auf frischer That betroffener Ver-
brecher zur Wehr, so hat der Gendarm das Recht, die Ausführung seines Vorhabens
mit Gewalt zu erzwingen. In solchen Fällen darf er, sobald die Widersetzung einen
gefährlichen Character annimmt, und nicht Zeit und Gelegenheit zu andern Mitteln
vorhanden war, wodurch die Absicht des Angreisenden auf eine für diesen unschädliche
Weise vereitelt werden konnke, oder Niemand zur Haw ist, der gehörige Hülfe leisten
könnte — welchen Beistand der Gendarm in solchen Fällen von jedem Unterthan des
Landes verlangen und erwarten fann — nicht nur von seinem Seitengewehr, sonderm
auch von der Feuermaffe zur Abzrebrung. Unschädlichmachung des vder der Angreifer