18 1854.
VIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 14. Febr. 1854, betr. des K. Sächs. Nebenzollamt in Ebmath, Haupt-
zollamtöbezirks Eibenstock.
Nach einer Mittheilung des Königlich Sächsischen Finanz-Ministeriums wird
in Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse von Asch und Roßbach in Böhmen
das Königlich Süchsische Nebenzollamt II. in Ebmath, Hauptzollamtsbezirks Ei-
benstock, vom 1. April d. J. an zu einem Nebenzollamt I. erhoben und demselben
neben der Hebebefugniß, wie solche im Vereinszolltarife Abtheilung V. No. IX
festgestellt, die Ermächtigung ertheilt werden, Begleitscheine auf alle Königlich
Sachsische, zur Begleitschein= Erledigung befugte Aemter, so wie auf die Königlich
Preußischen Hauptämter in Magdeburg und Cöln auszufertigen, ingleichen Be-
gleitscheine Königlich Sächsischer Aemter und der Hauptämter in Magdeburg und
Hof zu erledigen."
Rudolstadt, den 14. Febr. 1854.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abtheil. der Finanzen.
Th. Schw
artz. A. Koch.
HX. Patent
vom 24. Febr. 1854, betr. die Verordnung wegen der Diäten der Forsthe-
dienten, vom 23. Mai 1851.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburgc.
verordnen hiermit auf Antrag Unseres Ministeriums, daß, nachdem der getreue Land-
tag zu der von Unserem Fürstl. Ministerium in Unserem Auftrage erlassenen pro-
visorischen Verordnung vom 23. Mai 1851, betreffend die Diäten der Forstbedienten
(Ges. Samml. 1851 S.22) nachtraglich seine Zustimmung ertheilt hat, dieser Ver-
ordnung als einem nunmehr definitiven allgemeinen Landesgesetze des Fürstenthums
fernerhin nachgegangen werde.
Urkuwlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Ruvolpoadt, den 24. Febr. 1854.
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.