Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Zweinndzwayzigstes Slüch vom Jahre 1854. 
——-— 
LXVIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. October 1854, die erfolgte Herabsetzung der Uebergangs-Abgabe von 
dem aus den übrigen Jollvereinsstaaten, sowie aus der Grafschaft Schaum- 
burg und der Herrschaft Schmalkalden nach Kurhessen (mit Ausnahme dieser 
beiden Bezirke) eingehenden Branntweine betreffend. 
Nachdem nach einer Mittheilung des Kurfürstlich Hessischen Finanz-Ministeriums 
  
durch Verordnung vom 7. v. M die Uebergangs-Abgabe von dem aus den Zollvereins- 
staaten, sowie aus der Grasschaft Schaumburg' und der Herr schaft Schmalkalden nach 
Kurhessen (mit Ausnahme dieser beid Branntwein vom 1. Octbr. 
d. J. an auf Vier Thaler zwanzig Silbergroschen für die Kurhessische Ohm zu 50 Pro- 
cent Alkohol nach Tralles herabgesetzt worden ist; so wird solches andurch öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Rudolstadt, den 2. October 1854. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
Th. Schwarh. r 
Fürsll. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XV. 38 
Ausgegeben in Rudolstadt, den 14 October 1854. 
 
	        
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