Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

240 1854. 
und „Testik“ (seines Ziegenhaar) als Material nach dem amtlichen Waarenvexzeichnisse 
zu jenem Tarif der allgemeinen Eingangs-Abgabe unterstellt sind. 
Nachdem sich die Regierungen der Zollvereinsstaaten dahin verständigt haben, daß 
„Angorahaare“ und „Testik“ gleich den gemeinen Ziegenhaaren nach Position 11. d. 
Abtheilung ll. des Zolltariss vom Eingangszolle freigelassen und daß hiernächst auch die 
„Kameelhaare“ der vorgedachten Tarif-Position unterstellt werden sollen, so wird 
solches als Berichtigung und bezüglich Vewollständigung des gedachten ämtlichen 
Waarenverzeichnisses hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 17. October 1854. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, Abth. der Finanzen. 
v. Ketelhodt. 
A. Koch. 
  
Ai LXXIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. Novbr. 1854, die weitere Einstellung der Erhebung des Eingangs- 
zolles für Getreide, Hülsenfrüchte, Mehl daraus und andere Mühlenfabrikate 
betreffend. 
Nachdem die nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Septbr. d. J. bis 
zum Schluß des laufenden Jahres versügt gewesene Einstellung der Erhebung des Ein- 
gangszolles für Getreide und Hülsenfrüchte, Mehl daraus, und andere Mühlenfa, 
brikate, nämlich: geschrotene und geschälte Körner, Graupe, Gries und Grütze, ge- 
stampfte und geschälte Hirse, zufolge einer unter den Regierungen der Zollvereins- 
staaten neuerdings fernerweit ersolgten Vereinbarung bis Ende September künf- 
tigen Jahres ausgedehnt worden, so wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 3. Novbr. 1854. 
Färstl. Schw. Ministerium, Abtheilung der Finanzen. 
Th. Schwaryz. **ie 
. A. Koch. 
 
	        
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