1854. 241
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Vierundzwanzigstes Stäck vom Jahre 1854.
LXXV. Gesetz,
betreffend die Abänderung der Straf-Prozeß-Ordnung und der Gebühren-Taxe,
vom 24. November 1854.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg u.
urkunden und bekennen hiermit: «
Nachdem die durch Unser Publications-Patent vom 26. April 1850 (Ges. Samml.
1850, Seite 73 ff.) eingeführte Straf-Proceß-Ordnung und die Gebührentaxe für die
Verhandlungen in Strafsachen einer Revision unterworfen ist und die zu dem gemeinschast-
lichen Appellations-Gerichte in Eisenach vereinigten Staatsregierungen des Grohherzog-
thums Sachsen-Weimar-Eisenach und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und
Schwarzburg-Sondershausen sich unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der Landstände
, über ein Gesetz, die Abänderung der Straf-Proceß-Ordnung und der Gebühren-Taxe
betreffend, vereinigt haben, so ertheilen Wir den in nachstehenden Paragraphen ent-
haltenen, die betreffenden Bestimmungen der Straf-Proceß-Ordnung und der Gebühren-
Taxe aufhebenden oder modificirenden Vorschriten Unsere Höchste landesherrliche Ge-
nehmigung und verordnen, was folgt:
8. 1.
Statt des Art. 2 vom Aufange bis zu den Worten: „a. alle Polizei-Vergehen ohne
Rücksicht auf die Größe der Strafe.
Die Verbrechen werden in Rücksicht auf das Strafverfahren in Verbrechen im
engern Sinne, in Vergehen und in Uebertretungen eingetheilt.,
I. Verbrechen im engern Sinne sind:
1) alle Verbrechen, welche einem W von Zuchthaus unterliegen, gleichviel ob
Fürsll. Schw. Rudolfl. Gesetzsamml. X
- in Rudolstadt, den 2. December 1854.