Contents: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Von Erwerbung des Eigenthums. 441 
5. 2. Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden ist der Besiver nur 
befugt: v 
a) au#f solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren an einander grenzenden Gemeindebezirken 
einen land= oder forstwirthschaftlich benutzten Flächenramm von wenigstens dreihundert Morgen 
einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes 1½5") Grundftück unterbrochen sin d 13 #); 
die Trennung, welche Wege 165) oder Gewässer 10) bilden, wird als eine Unterbrechung des Zu- 
sammenhanges nicht angesehen; 
b) auf allen dauernd und vollständig eingefriedeten Grundstücken. Darüber, was für dauernd und 
vollständig eingefriedet zu crachten, eutscheidet der Landrath; 
Tc) auf Seen, auf zur Fischerei eingerichteten Teichen und auf solchen Infeln, welche Ein Besitzthum 
bilden 10 #). 
§. 3. Wenn die im §. 2 bezeichneten Grundstücke mehr als dreien Besitzern gemeinschaftlich ge- 
hören, so ist die eigene Ausllbung des Jagdrechts auf diesen Grundstücken nicht sämmtlichen Mit- 
gliedern gestattet. 
Dieselben müssen vielmehr die Auslbung der Jagd Einem bis höchstens Dreien unter ihnen über- 
tragen. Doch steht ihnen auch frei, das Jagdrecht ruhen, oder durch einen angestellten Jäger aus- 
üben zu lassen, oder zu verpachten. 
Gemeinden oder Korporationen dürfen das Jagdrecht auf solchen ihnen 1 „ ) gehörenden Grund- 
stücken (s. 2) nur durch Verpachtung ½° aa) oder durch einen angestellten Jäger ausüben. 
als fortbestehende Berechtigung von dem bisherigen Erbverpächter noch ferner ausgeübt werden kann. 
Pr. des Obertr. 2336, v. 23 Dez. 1851 (Entsch. Bd. XXII. S. 1). 
15°) (5. A.) Die Ansicht, daß auch der land= oder forstwirthschaftliche Zusammenhang nicht un- 
terbrochen sein dürfe und daher das verbindende Grundstück ebenfalls land-oder forstwirthschaftlich 
benutzt werden müsse, findet in dem Gesetze keinen Auhalt. Das den Zusammenhang herstellende 
Grundstück braucht nicht auf solche Art benutzt zu werden, um den Anforderungen des Gesetzes zu 
genügen, vielmehr ist es ausreichend, wenn nur kein fremdes Grundstück betreten werden muß, um 
die Jnn- auf den eigenen wenigstens 300 M. umfassenden Grundstücken auszuüben. Erk. des Obertr. 
vom 12. Januar 1865 (Arch. f. Rechtss. Bd. LVIII, S. 88). 
15 a) (4. A.) Entstehen zwischen dem Pächter der Jagd auf den Grundstücken der Gemeinde und 
einem in der letzten angesessenen Eigenthümer Streitigkeiten darüber, ob in Ansehung seines Grund- 
stücks diese Bedingungen vorhanden fed. so ist darüber im Rechtswege zu entscheiden. Entsch. des 
Komp.-Gerichtsh. vom 30. Oktober 1858 (J. M. Bl. 1859, S. 141). 
155) (5. A.) Diese Vorschrift hat nur solche Grundstücke vor Angen, welche ohne das Vorhan-- 
densein von Wegen #m. in ungetrenntem Zusammenhange liegen würden, keinesweges aber folche, die 
durch die Wege eben nur verbunden werden, wie z. B. wenn bei einer Separation einem Theilneh- 
mer zwei durch dazwischen liegende Grundstücke getrennte Parzellen, von welchen keine 300 M. groß 
ist, beide jedoch einen solchen Flächenraum enthalten, zugewiesen werden, welche durch einen ausgewie- 
senen gemeinschasftlichen Kulturweg im Verbindung zeser sind. R. des Min. der landwirthsch. Ange- 
legenheiten vom 10. Märn 1864 #Staatsan . S. 792). Vergl. die vor. Anm. 15“. 
16) Das Gleiche wird auch von unübersteigbaren Gebirgswänden, welche über fremdes Terrain 
(auf Wegen) umgangen werden müssen, gelten sollen, wenn sie keinem Fremden gehören. 
(5. A.) Der Min. der landwirthschaftlichen Angelegenheiten hat entschieden, daß ein Gemeinde- 
bezirk, auch wenn er nicht 300 M. enthält, einen Jagdbezirk bildet. R. vom 13. November 1863 
(Staatsanz. Nr. 280). 
16 8) (3. A.) Streitigkeiten darüber: ob der Besitzer eines Sees, welcher innerhalb des Jagdbe- 
zirkes einer Gemeinde gelegen ist, zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf dem See berechtigt sei, 
sind dem Rechtswege unterworsen. Erk. des Komp.-Gerichtsh. v. 3. Mai 1856 (J. M. Bl. S. 187). 
16 do) (5. A.) Die Worte: „auf folchen ihnen gehörenden Grundstücken“, deuten zwar darauf 
bin, daß von Grundstücken die Rede sei, die sich im Eigenthume der Gemeinde oder Korporation 
befinden, allein in Beziehung auf die Jagd steben die übrigen Grundstücke eines Gemeindebezirks den 
im §. 2 bezeichneten gleich. Nachdem das Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden aufgehoben wor- 
den, ist die Jagd auf der Rustikalfeldmark einer Dorfgemeinde nur als Wirthschaftsrubrik und als 
Pertinenzstück eines Guts zu betrachten, und der in der Dorffeldmark belegene bäuerliche Grundbesitz 
bildet das Besitzthum, als dessen Pertinenz die Jagd in der Rustikalfeldmark betrachtet werden muß. 
Erk. des Obertr. vom 10. Februar 1865 (Arch. f. Rechtsf. Bd. I.VIII. S. 156). Daher sind die 
5s. 401, 407, 1, 21 bei Jagdpachtungen anwendbar und die §§. 267, 268 ausgeschlossen. Jagd- 
verpachtungen müssen demnach ohne Rücksicht auf den Betrag des Pachtgeldes schriftlich geschehen. 
186 aaa) Wird vereitelt dadurch, daß die Verpachtung um ein Geringes nominell geschieht und dle 
Einzelnen auf einen Jagdschein bei dem Pächter auf die Jagd geden. 
 
	        
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