246 1854.
8. 15.
Statt des Art. 45.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft vertreten, ein jeder in dem ihm zugewiesenen
Geschäftskreise, den durch das vorgekommene Verbrechen verletzten Staat. Sie haben
bei allen zu ihrer Kenntniß kommenden Verbrechen, welche nicht bloß auf Antrag eines
Betheiligten untersucht werden, amkshalber dafür zu sorgen, daß dieselben untersucht und
bestraft werden, zugleich aber auch zu wachen, daß Niemand schuldlos verfolgt werde.
Sie haben darauf zu sehen, daß die Untersuchung den gesetzmäßigen Gang einhalte und
alle erforderlichen Mittel benutzt werden. Sie haben das Recht, auch im Intetesh e des
Angeklagten Rechtsmittel einzulegen.
Die Staatsanwaltschaft ist besugt, alle ihr erforderlich scheinenden Mnträge zu stel-
len,, welche auf die Vorbereitung, Einleitung und Führung einer Untersuchung, auf die
gerichtlichen Verfügungen und Beschlüsse in derselben, Bezug haben. Anträge stellt sie
schriftlich oder mündlich. In gleicher Weise giebt sie Erklärungen über Anträge und
Beschwerden des Angeschuldigten oder anderer Personen und über Anfragen des Ge-
richts ab. Den Berathungen eines Gerichts über Gegenstände, bei denen die amtliche
Thätigkeit der Staatsamwaltschaft eintritt, mit Ausnahme der bei einer Hauptverhand-
lung und in der Rechtsmittel-Instanz nach vorgängiger mündlicher Verhandlung vor-
kommenden Berathungen, kann der zuständige Beamte der Staatsanwaltschaft beiwoh-
nen; vor der Abstimmung hater sich zu entfernen.
Nimmt die Staatsanwaltschaft Unregelmäßigkeiten oder Verzögerungen wahr, so
hat sie auf geeignete Weise deren Abstellung zu veranlassen und erforderlichen Falles
dem Ober-Staatsanwalte Anzeige zu machen, damit dieser weitere Schritte bei dem
Appellations-Gerichte lhun könne.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft konnen innerhalb ihres Geschäftskreises von
den Gerichten jeder Zeit Einsicht oder Mittheilung der Acten begehren, ohne daß jedoch
das Strasverfahren dadurch aufgehalten werden darf.
8. 16.
Zu Art. 69.
Ueber die gulãsigteit einer Ablehnung von Mitgliedern des Kreisgerichts, des
Appellations-Gerichts und des Gerichtshofes eines Geschwornengerichts entscheidet das-
jenige Collegium, dessen Mitglieder abgelehnt werden, mit Ausschluß der Abgelehnten
selbst, sofern nur drei simmfähige, nicht abgelehnte Mitglieder zur Beschlußfassung übrig