Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

250 1854. 
Kreisgerichte zur Beschlußfassung über die Versetzung in den Anklagestand und die An- 
beraumung einer Hauptverhandlung mitzutheilen. 
Hält der Staatsanwalt dafür, daß die Hauptverhandlung vor ein Geschwornen- 
gericht gehörig sei, so hat er die Acten dem Ober-Staatsanwalte einzusenden, welcher 
dieselben der Anklagekammer des Appellations-Gerichts mit dem durch eine Darstellung 
derjenigen Thatsachen, welche den Gegenstand der Anklage bilden sollen, zu begrün- 
deuden Antrage überreicht: bestimmte Angeschuldigte wegen bestimmter Verbrechen auf 
dem Grunde der zu bezeichnenden Strafgesetze in den Anklagestand zuversetzen und vor 
das Geschwornengericht zu verweisen. 
Hat die Anklagekammer die Versetzung in den Auklagestand ausgesprochen (5. 36, 
37) so hat der Ober-Staatsanwalt die Anklageschrift zu fertigen und diese nebst den 
Acten dem Präsidenten des Gerichtshofes mitzutheilen. 
Hält die Staatsanwaltschaft dafür, daß die Einstellung der Untersuchung zu be- 
antragen sei, so kommen die Vorschriften des Art. 95 zur Amvendung. 
8. 32. 
Eine Anklageschrift ist bei Strafe der Nichtigkeit erforderlich. Die 
Anklageschrift wegen eines vor das Geschwornengericht verwiesenen Verbrechens soll 
enthalten: 
1) den Namen des Angeschuldigken und dessen persönliche Verhältnisse: 
2) eine Darstellung derjenigen Thatsachen, welche das, den Gegenstand der Anklage 
bildende Verbrechen begründen sollen, mit den etwaigen erschwerenden oder mildernden 
Umständen; 
3) die Anklage in der Weise, daß der Angeschuldigte wegen des fraglichen, nach 
seinen thatsächlichen Bestandtheilen anzugebenden Verbrechens angeklagt werde, das 
Kleichfalls hier anzugebende Strafgesetz oder eventuell ein anderes zu benennendes 
Strasgesetz verletzt zu haben; 
4) zum Schlusse sind die Beweismittel anzugeben, welche bei der künftigen Haupt- 
verhandlung gebraucht werden sollen. Insbesondere sind die Namen und der Aufeut- 
haltcort der Belastungs= und Vertheidigungs-Zeugen und der Sachverständigen, deren 
Abhörung die Staatsanwaltschaft bei der Haupwerhandlung verlangt, oder bei denen 
sie sich mit Vorlesung ihrer bereits in der Voruntersuchung enthaltenen Aussagen be- 
gnügen will, anzugeben. 
Die Anklageschrift wegen eines Verbrechens, welches vor das Kreisgericht zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.