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verweisen ist, soll die vorstehend unter 1, Zund 4 angegebenen Bestandtheile enthalten,
statt der fömlichen Anklage unter 3 jedoch nur das Verbrechen und das verlehzte Straf-
Hesetz bezeichnen.
III. Entscheidungen des Kreisgerichts und der Anklagek des Appellations-Gerichts.
8. 33.
Die Berathung der Anklagekammer über die Versetzung in den Anklagestand erfolgt
in Anwesenheit des Ober-Staatsanwalts, welcher nur bei der Abstimmung nicht
gegenwärtig ist.
In gleicher Weise kann der Staatsanwalt den Berathungen des Kreisgerichts über
Verweisung einer Sache zur Hauptverhandlung beiwohnen.
Findet die Anklagekammer oder das Kreisgericht bei diesen Berathungen, daß die
Voruntersuchung noch einer Vewollständigung bedarf, so wird dieselbe durch die Staats-
anwaltschaft veranlaßt.
8. 34.
Hält die Anklagekammer dafũr, daß die Sache, weil sie kein Verbrechen im engern
Sinne betrifft, nicht vor das Geschwornengericht, sondern, weil ein Vergehen im
Frage steht, vor das Kreisgericht, oder wegen dessen Unzuständigkeit vor ein anderes
Kreisgericht, oder weil eine Uebertretung vorliegt, vor einen Einzekrichter gehörig sei,
oder hält das Kreisgericht dafür, daß die Sache vor das Geschwornengericht, oder vor
ein anderes Kreisgericht, oder vor einen Einzelrichter gehöre: so ist dicses auszu-
sprechen und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen.
Verweisungen durch die Anklagekammer an die dem Appellations= Gerichte unter-
geordneten Kreisgerichte oder Einzelrichter binden diese, und Verweisungen der Kreis-
gerichte an die ihnen untergeordneten Einzelrichter binden ebenfalls diese letzteren. Bei
anderen Verweisungen ist erforderlichen Falls der Streit über die Zuständigkeit nach
Art. 63 zu erledigen.
Die Verweisung wegen Nichtzuständigkeit hat keine Nichtigkeit der bieherigen Vor-
untersuchung zur Folge, vielmehr hat das Gericht, an welches verwiesen worden ist,
au# dem Grund derselben weiter zu verfahren.
Sind mehre Verbrechen Gegenstand der Voruntersuchung, und ist das Geschwor-
nengericht rücksichtlich eines oder mehrer, rücksichtlich anderer das Kreisgericht oder
ein Einzelrichter zuständig, ingleichen, wenn das Kreisgericht rücksichtlich einzelner und
rücksichtlich anderer ein Einzelrichter zuständig ist, soll die Zuständig *) des höheren