1854. 253
Die Anträge der Staatsanwaltschaft di Senubung von Beweismitteln in der
Hauptrerhandlung dürfen nicht abgelehnt werd
Das Gericht kann jedoch von Amenchen die Benutzung von Beweismitteln in
der Hauptverhandlung, welche die Staatsanwaltschaft nicht beantragt hat, und die es
für erforderlich erachtet, namentlich die Vorladung von Zeugen und Sachverständigen,
oder auch die Vorlesung der in der Voruntersuchung erstatteten Aussagen von Zeugen
oder Sachverständigen anordnen.
C. 37.
Die in den §§. 34—36 gedachten Entscheidungen sind bei Strafe der Nichtig.
keit mit den Unterschriften der Gerichtsmitglieder, welche an der Beschußfassung Theil
genommen haben, zu versehen.
Wiicht die Entscheidung des Gerichts von den Anträgen der Staatsanwaltschaft
ab, so ist dieselbe der letzteren sofort mitzutheilen.
Die Anklagekammer theilt den Verweisungsbeschluß nebst den Acten dem Ober-
Staatsanwalte mit, welcher sodann die Anklageschrift zu entwerfen hat.
S. 38.
Die Anklageschrift und der Verweisungsbeschluß ist dem Angeklagten bei Straft
der Nichtigkeit, — vorbehältlich des Verfahrens bei abwesenden Angeklagten (Art. 218
und §. 555 unten), — mit der mündlichen oder schriftlichen Aufforderung mitzutheilen,
diejenigen Beweismittel, welche er zur Hauptverhandlung herbeigeschafft, insbesondere
die Zeugen, welche er vorgeladen zu sehen verlangt, binnen einer zu bestimmenden
Frist anzugeben, damit dieselben zur Hauptverhandlung herangezogen werden können.
Dem Augeklagten ist dabei zu bemerken, dah, wenn er die Benennung der Beweis-
mittel in der gestellten Frist versäumt, ihm überlassen bleibe, dieselben zur Hauptver-
handlung selbst mitzubringen.
Der Vewweisungsbeschluß kann auch durch Vorlesen bekannt gemacht werden.
Die Ladung zur Hauptverhandlung wird entweder mit Zufertigung der Anklage-
schrift verbunden, oder sie erfolgt später.
Die dem Angeklagten gesetzte Frist kann nach Befinden einmal verlängert werden.
Die Mittheilung der Anklageschrist und des Venveisungsbeschlusses geschieht durch
den Untersuchungsrichter, wenn nicht gleichzeitig die Ladung zur Hauptverhandlung
erfolgt.