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hören, sobald nur die Heimathsangehörigkeit nicht schon am 30. April 1836 ent-
weder von einer Gemeinde durch irgend einen unzweifelhaften Act, z. B. durch förm-
liche Aufnahme, durch Ausstellung eines Heimathsscheins oder Reverses, oder aber
von der competenten Behörde durch gültige obrigkeitliche Entscheidung bereits förm-
lich anerkannt war.
Art. 2. ·
Durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes werden die bereits defi-
nitiv ertheilten Entscheidungen über Heimathöbifferenzen in keiner Weise alterirt:
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl.
Insiegel.
So geschehen
Rudolstadt, den 24. Febr. 1854.
(L. S.) Friedrich Günther, F. 3
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v nbetn.
XII. Gesetz
die Bekanntmachmg der Gesetze und Verordnungen 8 vom 24. Febr. 1864.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburgc.,
verordnen hiermit zur Beseitigung mehrfacher bei Handhabung der GeseWsammlung
hervorgetretener Inconvenienzen auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zu-
stimmung des getreuen Landtags, was fetgt:
ö.
Alle Gesetze und allgemeinen Vero duungen werden durch die durch das Gesetz
vom 15. Januar 180 eingeführte Gesetzsammlung veroͤffentlicht.
Die Gesehsammlung erscheint in einzelnen Stücken unter fortlaufenden
Aummen
der ersten Seite jedes einzelnen Stuͤcked wird der Tag der Ausgabe in
Norllaster angegeben.
§
Die Ausgabe der Gesetzsammlung für das Publikum ist in der Oberherrschaft
mit der Ausgabe des Rudolstaͤdter Wochenblatts, in der unterherrschaft mit der
des Frankenhäuser Intelligenzblattes verbunden.
An der Spitze des für die amtlichen Bekanntmachungen bestimmten Theils