Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

256 185 4. 
bei dieser schristlich oder mündlich mit Angabe der einzelnen Nichtigkeitsgründe einzu- 
wenden, und hat aufschiebende Wirfung. 
Außer den Fällen der Nichtigkeitsbeschwerde steht der Staatsanwaltschaft gegen 
die erwähnten Entscheidungen des Kreisgerichts und der Anklagekammer, wenn dieselben 
von den Anträgen der ersteren abweichen, eine Berufung an das Appellations= Gericht 
zu, welche ebenfalls innerhalb fünftägiger Nothfrist von Mittheilung der Entscheidung 
au bei dem Kreisgerichte, bezüglich der Anklagekammer eingewendet werden muß. Der 
Berathung über diese Berufung, welche in nicht öffentlicher Sitzung stattfindet, wohnt 
der Ober-Staatsanwalt bei. Das Appellations-Gericht entscheidet an der Stelle und 
mit den Befugnissen des Kreisgerichts und bezüglich der Anklagekammer. 
Die nach dem zweiten Absatze des F. 42 eintretende Verhaftung des Angeklagten 
wird nicht aufgeschoben, wenn gegen den Verweisungsbeschluß Nichtigkeitsbeschwerde 
ergriffen worden ist. Die nach dem ersten Absatze des §.42 eintretende Freilassung soll 
dagegen nur dann aufgeschoben werden, wenn die Staatsanwalischaft dieses wegen 
eines einzuwendenden Rechtsmittels sofort bei Mirtheilung der Entscheidung beantragt. 
44. 
8. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann von dem Angeklagten und von der Staatsanwalt- 
schaft, von jedem Theile, soweit die vorige Entscheidung ihn berührt, nur aus folgenden 
Gründen erhoben werden: 
1) wenn ein nichtzuständiges Gericht für zuständig, oder ein zuständiges Gericht 
für nichtzuständig angenommen wurde ); 
2) wem der Staatsanwalt bei einem PVerbrechen welches nur auf Antrag eines 
Betheiligten verfolgt werden konnte, unberechtigter Weise uhne einen solchen Antrag 
aufgetreten ist, vder umgekehrt ein Privat-Ankläger an der Stelle des Staatsanwalts 
ausgetreten ist, wo letzterer hätte austreten müssen; 
3) wenn gegen gesebliche Vorschriften gefehlt wurde, bei denen die Strafe der Nich- 
tigkeit ausdrücklich angedroht ist; 
4) wen das Gericht, welches die vorige Entscheidung ertheilt hat, nicht gehörig 
besetzt wa 
5) nens die in Frage stehende That aus dem Grunde, weil kein einschlagendes Straf- 
gesetz vorhanden sei, für kein Verbrechen gehalten wurde, obgleich ein solches Gesetz 
vorhanden ist; oder wenn sie umgekehrt für ein Verbrechen gehalten wurde, während 
kein einschlagendes Strafgesetz vorhanden ist; ingleichen wenn die That durch umichtige 
Gesetzesauslegung einem falschen Strafgesetze unterzogen worden itt.
	        
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