Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. es? 
8. 45. 
Zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kann auf Antrag eine weitere zehn- 
tägige Frist von Ablauf der Einwendungsfrist an verstattet werden. 
§. 46. 
Das Ober-Appellations-Gericht entscheidet über die Nichtigkeitsbeschwerde in nicht 
öffentlicher Sitzung, ohne daß eine weitere Verhandlung vor demselben stattfindet. Es 
ist jedoch der General-Staatsanwalt vorher davon zu benachrichtigen, damit er der 
Berathung beiwohnen, oder seine Ansicht schriftlich mittheilen kann. 
Bevor eine Entscheidung ertheilt ist, steht es dem Beschwerdeführer stets frei, sein 
Rechtemittel fallen zu lassen. Auch hat der General-Staatsanwalt die Befugniß, die 
von dem Staaksanwalteoder Ober-Staatsanwalte eingewendeten Nichtigkeitsbeschwerden 
wieder aufzugeben. 
8. 47. 
Findet das Ober-Appellations-Gericht die Nichtigkeit begründet, so hat es zu den 
im §. 44 aufgezählten Nichtigkeitsgründen 
zu No. 1 nur auf die Zustäudigkeit oder Richtzuständigkeit des Gerichts zu erkennen; 
zu No. 2 auszusprechen, daß der Angeschuldigte nicht in den Anklagestand zu ver- 
seten sei; , 
zu No. 3 die Nichtigkeit der einzelnen fraglichen Handlungen auszusprechen, die Ver- 
besserung des Mangels zu verfügen und die Sache zu nochmaliger Entscheidung zu 
verweisen; 
zu No. 4 die vorige Entscheidung aufzuheben und auf nochmalige Entscheidung zu 
erkennen; 
zu No. 5 nach Verschiedenheit der Fälle entweder zu erkennen, daß der Angeklagte 
nicht in den Anklagestand zu versetzen sei, oder die Sache zu nochmaliger Ent- 
scheidung an dac vorige Gericht zu verweisen, oder nach Befinden die vorige Ent- 
scheidung gleich selbst abzuändern. 
8. 48. 
Die Entscheidung des Ober-Appellations-Gerichts ist nicht nur für den vorigen 
Michter, sondern auch für die nach abgehaltener Hauptverhandlung endlich entscheidende 
richterliche Behörde, das Kreisgericht, Appellations-Gericht oder den Gerichtshof bei 
dem Geschwornengerichte, magebend. 
Atberkannte Nichtigkeiten können nicht auf dem Wege einer, gegen das ertheilte 
Für#sll. Schw. Audolst. Gelegsamml. XV. 42
	        
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