Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

258 1854. 
Endurtheil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nochmals zur Enhscheidung des Ober- 
Appellations-Gerichts gebracht werden. 
8. 49. 
Nichtigkeiten aus den unter 1, 3 und 4 des S. 44 aufgeführten Gründen, wegen 
welcher keine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde, sollen als durch Verzicht beseitigt 
angesehen werden und können daher überall nicht auf dem Wege einer, gegen das später 
ertheilte Endurtheil gerichteten, Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden. 
Nichtigkeiten aus den in §. 44 unter 2 und 5 erwähnten Gründen werden nicht 
als durch Verzicht beseitigt angenommen und können nach den unten gegebenen näheren 
Vorschristen noch durch eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Endurtheil in Wirksam- 
keit gesetzt werden. " 
VI. Nachtrag zur Anklageschrift und Nachbringung von Beweismitteln. 
. 50. 
Weicht ein Verweisungsbeschluß in der Bezeichnung des Verbrechens und des 
Strafgesetzes von der Anklageschrift ab (§. 36), so steht dem Staatsanwalte frei, eine 
entsprechende Abänderung der Anklageschrift vorzunehmen. 
S. 51. 
Wenn auf Verlangen der Staatsanwaltschaft Zeugen und Sachverständige, außer 
den in der Anklageschrift benannten, zur Hauptverhandlung vorgeladen werden, so ist 
der Angeklagte wenigstens drei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung zu benachrich- 
tigen. 
VIII. Bestellung eines Vertheidigers zur Hauptverhandlung. 
. 52. 
Hat der vor ein Geschwornengericht verwiesene Angeklagte nicht selbst einen Ver- 
theidiger gewählt, so muß demselben ein Vertheidiger von Amtswegen zugeordnet werden. 
In andern Fällen kann das Gericht einem Antrage des Angeklagten auf Zuord- 
nung eines Vertheidigers stattgeben, oder auch, ohne einen solchen Antrag, dann, 
wenn es die einzelne Sache zu erfordemn scheint, von Amtswegen einen Vertheidiger be- 
stellen. 
8. 53. 
Zu Art. 216 Abs. 3. 
Die Vorschrift wegen des mindestens achttägigen Zeitraumes, der zwischen der
	        
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