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Ladung und der Hauptverhandlung in der Mitte liegen soll, bezieht sich blos auf die vor
dem Geschwornengerichte zu verhandelnden Straffälle. Auch gilt sie nicht für den Fall,
wenn die Hauptverhandlung bloh auf einen spätern Zeitpunkt verlegt wird. Eine Ver-
zichtleisung auf die Frist von Seiten der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist
statthaft.
8. 54.
Die Vorschrift im –*’e Absatze des Art. 217 fällt weg.
» §.55.
Zu Art. 218 Abs. 1.
Außerdem muß in der öffentlichen Vorladung erwähnt werden, daß der Vorge-
lädene in Anklagestand versetzt worden sei, unter allgemeiner Bezeichnung des ihm zur
Last gelegten Verbrechens, sowie unter Angabe der Beweismittel, welche in der Haupt-
verhandlung gebraucht werden sollen.
« « 8. 56.
Statt des Art. 220.
Erscheint ein vorgeladener Vertheidiger des Angeklagten nicht, so geht die Haupt-
verhandlung democh vor sich, jedoch o— Geschwornengerichts- Fällen nur dann, wenn
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Vertheidiger noch sofort erlangt werden kann; **- win die Hauptverhandlung
vertagt.
Der ausgebliebene Vertheidiger ist, sofern er von richterlichen Antswegen, oder
auf Antrag bestellt war, oder sonst die Vertheidigung ũbernommen hatte, in eine Geld-
strafe von 1 bis 20 Thaler und in n die Kosten der vergeblich angesetzten l
zu verurtheilen.
8. 5
Statt des l. 221.
Wenn bei der Haupwerhandlung kein Mitglied der Staatsanwaltschaft erscheint,
so ist die Verhandlung stets zu vertagen. Erscheint dagegen der vorgeladene Privat-
Ankläger nicht, so wird dieß als ein Verzicht auf die Anklage angesehen.
8. 58.
Statt des Art. 228.
Die Oeseentlchket. ist für die ganze Hauptverhandlung, oder einen Theil derselben,