Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 259 
Ladung und der Hauptverhandlung in der Mitte liegen soll, bezieht sich blos auf die vor 
dem Geschwornengerichte zu verhandelnden Straffälle. Auch gilt sie nicht für den Fall, 
wenn die Hauptverhandlung bloh auf einen spätern Zeitpunkt verlegt wird. Eine Ver- 
zichtleisung auf die Frist von Seiten der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ist 
statthaft. 
8. 54. 
Die Vorschrift im –*’e Absatze des Art. 217 fällt weg. 
» §.55. 
Zu Art. 218 Abs. 1. 
Außerdem muß in der öffentlichen Vorladung erwähnt werden, daß der Vorge- 
lädene in Anklagestand versetzt worden sei, unter allgemeiner Bezeichnung des ihm zur 
Last gelegten Verbrechens, sowie unter Angabe der Beweismittel, welche in der Haupt- 
verhandlung gebraucht werden sollen. 
« « 8. 56. 
Statt des Art. 220. 
Erscheint ein vorgeladener Vertheidiger des Angeklagten nicht, so geht die Haupt- 
verhandlung democh vor sich, jedoch o— Geschwornengerichts- Fällen nur dann, wenn 
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Vertheidiger noch sofort erlangt werden kann; **- win die Hauptverhandlung 
vertagt. 
Der ausgebliebene Vertheidiger ist, sofern er von richterlichen Antswegen, oder 
auf Antrag bestellt war, oder sonst die Vertheidigung ũbernommen hatte, in eine Geld- 
strafe von 1 bis 20 Thaler und in n die Kosten der vergeblich angesetzten l 
zu verurtheilen. 
8. 5 
Statt des l. 221. 
Wenn bei der Haupwerhandlung kein Mitglied der Staatsanwaltschaft erscheint, 
so ist die Verhandlung stets zu vertagen. Erscheint dagegen der vorgeladene Privat- 
Ankläger nicht, so wird dieß als ein Verzicht auf die Anklage angesehen. 
8. 58. 
Statt des Art. 228. 
Die Oeseentlchket. ist für die ganze Hauptverhandlung, oder einen Theil derselben,
	        
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