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auszuschließen, wenn eine Gefährdung der Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten
steht. Bei Mũnzverbrechen wird die Oeffentlichkeit stets, und für die ganze Haupt-
verhandlung, ausgeschlossen.
Das Gericht spricht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten oder des
Verletzten, oder auch von Amtswegen, die Ausschließung der Oeffentlichkeit durch einen
schristlich abzufassenden, den Grund der Ausschließung enthaltenden, Beschluß aus.
Dieser Beschluß wird vor Beginn der Hauptverhandlung, oder auch im Laufe derselben,
gefaßt, und von dem Gerichtsschreiber, im ersteren Falle beim Aufrufe der betreffenden
Sache, vorgelesen, worauf die Zuhörer sich sofort zu entfernen haben. Rechtsmittel
gegen solchen Beschluß sind unzulässig und nicht zu beachten.
Bei Verkündigung des Endurtheils tritt jedenfalls die Oeffentlichkeit wieder ein.
8. 59.
Zu Art. 229 statt des 2. Satzes.
Der Präsident kann auf Antrag des Angeklagten oder Verletzten, oder von Amts-
wegen, auch einzelnen anderen bei der Hauptversammlung unbetheiligten Personen den
Zutritt verstatten.
S. 60.
Zu Art. 231.
Der Vorsitzende kann überhaupt gegen Jeden, welcher sich im Gerichtssaale unge-
bührlich beträgt, oder den getroffenen Anordnungen nicht Folge leistet, eine Gefängniß-
strafe bis zu acht Tagen, oder eine Geldstrafe bis zu 5 Thalern aussprechen. Hiergegen
findet kein Rechtsmittel Statt. t
Statt des Art. 234.
Der Vorsitzende fragt den Angeklagten nach seinem Namen, Vornamen, Alter,
Gewerbe oder Beschäftigung, Wohnungs= und Geburts-Ort und ermahnt ihn dann zur
Aufmerksamkeit. Hierauf trägt der Staatsanwalt, oder in Fällen, wo ein Privat-
Ankläger aufgetreten ist, dieser, oder ein Anwalt desselben, den Gegenstand der Anklage
kürzlich vor. Auch kann die Anklage auf Verlangen des Staatsanwalks durch den
Gerichtsschreiber verlesen werden.
Sodann läßt der Vorsitzende die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen auf-
rufen. Die Zeugen begeben sich dann in das für sie bestimmte Zimmer, und der Vor-
sitzende hat nach Befinden Maßregeln anzuordnen, um das Besprechen und Vetabre-
dungen der Zeugen zu verhindern.