Metadata: Gedanken und Erinnerungen. Neue Ausgabe. Erster Band. (1)

456 Erster Theil. Neunter Titel. 
§. 212. Wo diese nichts bestimmen, sind alle Waaren und Güter feindlicher 
Lutertbanen. welche auf feindlichen Schiffen gefunden werden, für gute Beute an- 
zusehen. 
F. 213. Dagegen soll den Unterthanen freundschaftlicher oder neutraler Mächte 
ihr auf feindlichen Schiffen gefundenes Eigenthum nicht vorenthalten werden. 
5. 214. Auch das Eigenthum feindlicher Unterthanen, welches sich auf neutralen 
Schiffen befindet, ist frei. 
§. 215. Ein Gleiches gilt von dem Eigenthume feindlicher Unterthanen, welches 
dieselben den Postschiffen und Packetbooten des gegen ihren Laudesherre kriegführen- 
den Staats anvertraut haben. 
§. 216. Alles Vorstehende (95. 213, 214, 215) findet jedoch nur in sofem statt, 
als dergleichen Güter und Sachen nicht unter die verbotenen Waaren gehören. 
Anh. §. 8. Bei Bestimmung der Frage, was Kontrebande sei, muß auf das Rücksicht genom- 
men werden, was in den §s. 2034 u. 2035, Th. II,, Tit. 8 als solche bestimmt worden ist; jedoch 
soll die dem gedachten §. angehängte Klausel: 
„und was sonst durch besondre Verträge zwischen den verschiedenen Nationen einzunehmen verbo- 
„ten ist,“ 
hier uicht Anwendung fiuden, indem solche bloß auf Bersicherungsgeschäfte Beziehung hat 7). 
§. 217. Was verbotene Waaren sind, ist in der Lehre von Versicherungen be- 
stimmt. (Th. II, Tit. 8, Abschn. 14) 50. 
P. 218. Alles, was nach einem kundbar belagerten oder eingeschlossenen Hafen 
geführt wird, ist als verbotene Waare zu betrachten. 
§. 219. Für eingeschlossen ist ein Hafen zu achten, wenn derselbe durch eine 
seimiuche Landbatterie oder durch Kriegsschiffe, die vor dem Hafen stationirt sind, ge- 
perrt ist. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Erwerbung der Anu= und Zuwlchses). 
Hellfeld, Jarisprudentis lorensis, §§. 589 ff. Dazu: Glück, Erläuterung der Pandekten, 
nach Hellseld, Bd. VIII, S. 248 ff. — E. G. Wächter, Aceession als Eigenthumserwerbsart; 
in Weiske's Rechtslexikon, Bd. 1, S. 11 u. slg. — Bornemann, System des Preußischen Ci- 
püirectt ben 88. 112 — 116. — Mein Franzische- gemeines Privatrecht, 3. Ausg., Bd. 1. 
. 247 ff. 
)r §. 220. Nutzungen“*) einer Sache, die nach dem Laufe der Natur, mit oder 
— — — —– — — — 
det werden. Wäre eine solche Macht im Kriege mit einer Nation begriffen, die eine schwächere Kriegs- 
flotte besitzt, so würde sie weiter nichts für die Sicherheit und den Schutz ihres Handels zu thun 
brauchen, als auf die Schiffe der regelmäßigen seindlichen Flotte Acht zu haben. Diese würde sie durch 
die Hälfic oder einen noch geringeren Theil ihrer eigenen Flotte im Zaum halten, während sie mit 
den Übrigen Schiffeu den Haudel des Feindes vom Ozean wegsegen könnte. Auch würden die nach- 
theiligen Wirkungen, welche die gewaltige Ueberlegeuheit einer großen Flotte für schwächere Staaten hat, 
nicht bedeutend vermindert werden, wenn diese Ueberlegenheit sich unter drei oder vier Großmächte ver- 
theilte. Es liegt unzweifelhaft im Interesse solcher schwächeren Staaten, einer Maßregel entgegen zu 
arbeiten, welche die Bildung regelmäßiger Kriegeflotten begünstigt." 
(4. A.) heetreten sind nachbenannte Staaten: Anhalt-Bernburg, Anhalt Dessau-Köthen, Ba- 
den, Bayern, Belgien, Brasilien, Braunschweig, Bremen, Dänemari, Deutscher Bund, Frankfurt, 
Griechenland, Hamburg, Hannover, Kurhessen, Großherzogthum Hessen, Kirchenstaat, Lippe, Lübeck, 
Mecklenburg- Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Modena, Nassau, die Niederlande, Oldenburg, Par- 
ma, Portugal, Renß älterer und jüngerer Linie, Sachsen, Sachsen-Weimar Eisenach, Sochsen. Al- 
tenburg, Sachsen Koburg= Gotha, Sachsen-Meiningen, Schaumburg-Lippe, Schwarzburg-Rudol- 
stadt, Schwarzburg-Sondershaufen, Schweden und Norwegen, Schweizerische Eidgenossenschaft, deide 
Sizilien, Toskang, Waldeck, Würtemberg. Bekannim. v. 3. November 1858 (G.S. S. 568). 
49) Ist aus der Deklaration v. 24. September 1798 (Rabe, V. S. 109) hierüber genommen. 
50) Statt „14“ ist zu lesen: „13“. R. v. 29. Dezbr. 1837 (Jahrb. Bd. L, S. 469). 
) Hinsichtlich der Erwerbung der An- und Zuwüchse, namentlich der Inseln, Alluvionen und
	        
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