264 1854.
Vertheidigers in den Fällen der Art. 266 und 267 und die Vertagung der Verhandlung,
in Falle ein Vertheidiger nicht zu erlangen ist, von dem Emessen des Gerichts ab.
. 8. 72.
Zu Art. 273.
Der Präsident kann, wenn er es für angemessen erachtet, eine Haupwerhandlung,
solange sie noch nicht begonnen hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des An-
geklagten oder auch von Amtswegen vertagen, oder einem später zusammentretenden
Geschwornengerichte zuweisen.
73.
Zu Art. 275 und folgende.
Wenn mehrere Hauptverhandlungen auf einen Tag anberaumt worden find, so
kann alsbald beim Beginne der ersten die Geschwomenbank auch für jede folgende ge-
bildet werden.
Die für die erste Hauptverhandlung gebildete Geschwornenbank bleibt, wenn die
Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sich damit einverstanden erklären, auch für die
folgenden, an demselben Tage anstehenden Hauptverhandlungen.
MWird auf Verlangen der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten für eine der
solgenden Hauptverhandlungen eine neue Geschwornenbank gebildet, so bleibt nun diese,
wem die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte damit einverstanden sind, für die noch
solgenden Hauptverhandlungen bestehen.
Verzögert sich wegen der Dauer der vorhergehenden Hauptverhandlungen oder aus
sonstigen Gründen der festgesetzte Anfang einer Hauptwerhandlung dergestalt, daß sie
erst am vierten oder einem noch spätern Tage nach demjenigen beginnt, an welchem die
Geschwornenbauk gebildet worden war, so muß zur Bildung einer neuen Geschwornen-
bauk geschritten werden.
In allen Fällen, wo die für eine frühere Hauptverhandlung gebildete Geschwornen-
bank für eine folgende bestehen bleibt,, unterbleibt für letztere die Vereidung der Ge-
schwornen, und es genügt die Verweisung auf den in der frühern Sache geleisteten Eid.
8. 74.
Zu Art. 282.
Hinsichtlich dee weitern Verfahrens vor dem Geschwommengerichte finden, soweit
etwas Anderes nicht bestimmt ist, die Vorschriften für die Hauptverhandlungen bei den
Kreisgerichten Anwendung.