Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

266 1854. 
gebenen Aussprüche in das Protocoll bedarf es nicht; es genũgt, daß jene Fragen mit 
den dazu ertheilten Aussprüchen in Urschrift dem Protocolle beigelegt werden. 
8. 80. 
Zu Art. 306 statt der Bestimmung unter Ziff. 8. 
8) wenn wider eine von dem Ober-Appellations-Gerichte früher gegebene Ent- 
scheidung (Art. 212) erkannt worden ist. 
8. 81. 
Zu Art. 327. 
Wie dem Präsidenten bei Appellations-Verhandlungen im Allgemeinen die Rechte 
des Vorsitzenden bei einer Hauptverhandlung, soweit er davon Gebrauch machen kann, 
zustehen, so hat er insbesondere auch dann, wenn Beweiemittel erhoben werden, dle 
im Art. 246 gedachten Befugnisse. 
§. 82. 
Statt des Art. 344. 
Mandats-Verfahren. 
1 
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat der Einzelrichter, wenn der Angeschuldigte 
weder vorgeführt, noch die Verhaftung desselben erforderlich ist, und nicht besondere 
Bedenken entgegenstehen, 
a) bei Polizei-Vergehen, 
5) bei Defraudationen von Wege= und Gemeinde-Abgaben, 
) bei den übrigen Uebertretungen, 
im letzteren Falle, sofern die Anschuldigung auf der Anzeige einer verpflichteten 
Person bernht, welche die That aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekundet, 
ohne vorgängige Hauptverhandlung die verwirkte Strafe durch eine Strafversügung 
festzusetzen. n 
Die Strafverfügung muß enthalten: 
1) Die Beschaffenheit der Uebertretung, sowie die Zeit und den Ort derselben; 
20 die dafür angegebenen Beweismittel; 
5) die Festsetzung der Strafe und des Kostenpunctes, unter Mführng. des einschla- 
genden Strafgesetzes oder polizeilichen Verbots;
	        
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