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Die Zeugengebühren müssen ga 15 n een nach der Vernehmung des Zeugen
gefordert werden, widrigenfalls T des Anspruchs auf den Vorschuß seiner Gebühren
aus der Staatscasse verlustig geh
Zu n. 19.
a) Statt der Ziffer 7:
Bei dem Transporte von Gesungenen, mit d Einschß de der Vagabunden
und Schüblinge, für die Stun 4 Sgr.
jedoch für den r- Tag 2 * ** 16 Sĩt
Zu Ziffer 9. er Satz: Diener, und Voten der uneersuchungerichter.
beziehen“ bm n Wegfall.
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Zu 8. 2
An die Stelle des ganzen ersten 1.20 welcher wegfällt, tritt folgende Be-
stimmung. Die Feststellung der Stwltergehühren gehört vor das Gericht,
vor welchem die Sache #echanet wurde, bei Schwurgerichtssachen vor das
Appellations-Gericht. #6a Feststellung der Gebühren für Vertheidigungen,
emn und soweit sie aus der Staatskasse zu ersetzen oder wenigstens vomihchishr,
d. geschieht von Amtswegen.
b) S#t der Ziffer 2 im zweiten. ice
2) gegen die ersteinstanzliche Feststellung . „Kreisgerichts bei dem Keisgerchte nach
vorgängiger Aenderung des Referente
W
Zu 30.
Die Gebühren für Vertheidigungen vor einen ieltichier betragen, ohne Rücsicht
auf die bisherigen Unterscheidungen, 10 Sgr. bie 2 Thlr.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar —9 in Kraft; diejenigen Untersuch
indessen, in denen schon vor dieser Zeit ein Beweisungs-Erkenntniz erfolgt ist, fin
nach dem früheren Verfahren verhandelt werden. «
s Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem T
nsiegel.
So geschehen
Felsadt, den 24. November 1854.
Friedrich Günther, F. z. S.
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.