Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

272 1854. 
Die Zeugengebühren müssen ga 15 n een nach der Vernehmung des Zeugen 
gefordert werden, widrigenfalls T des Anspruchs auf den Vorschuß seiner Gebühren 
aus der Staatscasse verlustig geh 
Zu n. 19. 
a) Statt der Ziffer 7: 
Bei dem Transporte von Gesungenen, mit d Einschß de der Vagabunden 
und Schüblinge, für die Stun 4 Sgr. 
jedoch für den r- Tag 2 * ** 16 Sĩt 
Zu Ziffer 9. er Satz: Diener, und Voten der uneersuchungerichter. 
beziehen“ bm n Wegfall. 
r□— 
Zu 8. 2 
An die Stelle des ganzen ersten 1.20 welcher wegfällt, tritt folgende Be- 
stimmung. Die Feststellung der Stwltergehühren gehört vor das Gericht, 
vor welchem die Sache #echanet wurde, bei Schwurgerichtssachen vor das 
Appellations-Gericht. #6a Feststellung der Gebühren für Vertheidigungen, 
emn und soweit sie aus der Staatskasse zu ersetzen oder wenigstens vomihchishr, 
d. geschieht von Amtswegen. 
b) S#t der Ziffer 2 im zweiten. ice 
2) gegen die ersteinstanzliche Feststellung . „Kreisgerichts bei dem Keisgerchte nach 
vorgängiger Aenderung des Referente 
W 
Zu 30. 
Die Gebühren für Vertheidigungen vor einen ieltichier betragen, ohne Rücsicht 
auf die bisherigen Unterscheidungen, 10 Sgr. bie 2 Thlr. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar —9 in Kraft; diejenigen Untersuch 
indessen, in denen schon vor dieser Zeit ein Beweisungs-Erkenntniz erfolgt ist, fin 
nach dem früheren Verfahren verhandelt werden. « 
s Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem T 
nsiegel. 
So geschehen 
Felsadt, den 24. November 1854. 
Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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