Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 275 
Der Betrag, um welchen der sogefundene Emeritengehalt geringer ist, als der für 
die früher emeritirten Lehrer feststehende Emeritengehalt (§F. 6), wird für die früher 
emeritirten Lehrer aus der Staatscasse an die Lehrer-Emeriten-Casse gezahlt. 
8. 8. 
Der bei Feststellung der Emeriten-Gehalte (§. 7.) verbleibende Ueberschuß wird zu 
Bestreitung des nothwendigen Venwaltungsaufwands venwendet. Damit durch die Rück- 
zahlungen geleisteter Beiträge (F. 4.) der bereits angesammelte Kapitalfonds nicht nach 
und nach wieder vermindert wird, sondern eine fernerweite successive Vermehrung möglich 
bleibt, werden einer neuerlich höchsten Orts getroffenen Anordnung zu Folge die auf 
521 r festgestellten Antheile an den Lehrer--Bestallungs-Gebühren und die Hälfte der 
beis der unterzeichneten Ministerial-Abtheilung vorkommenden Ordnungsstrafen der 
Lehrer-Emeriten-Casse überwiesen. 
4 8. 9. 
Damit die Lehrer von dem Stande der Casse Kenntniß erhalten, soll alljährlich 
die letzte Rechnung den zur Abhör der Schullehrer-Wittwen-Cassen-Rechnung hier 
zusammenkommenden Lehremn in Abschrift mitgetheilt werden. 
Rudolstadt, den 15. November 1854. 
F. Schw. Winisterium Abth. f. Kirchen= u. Schulsachen. 
G. v. Bamberg. v. Senten. 
 
	        
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