1854. 277
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Sechsundzwanzigstes Stüch vom Ichre 1834.
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IXXVII. Verordnung
des Fürstlichen Ministeriums, Abtbeilung für Kirchen= und Schulsachen, vom
22. Derember 1854, die Pensions-Casse für Geistliche betreffend.
Damit den Geistlichen der mit der Pensionirung nach den bestehenden desfallsigen
Grundsätzen verbundene Verlust am Diensteinkommen weniger sühlbar werde, wird mit
Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten eine Pensions-Casse
für Geistliche gegründet und zu diesem Endzwecke verordnet, was folgt:
8. 1.
Mit dem 1. Januar 1855 tritt eine Pensions,Casse für die Gelstlichen des Landes
ins Leben.
Dieselbe genießt die Rechte einer milden Stiftung und steht unter der unmittelbaren
Aussicht der unterzeichneten Ministerial-Abtheilung.
8. 2.
Die zur Gewährung der Pensionen erforderlichen Mittel werden gewonnen:
1) durch jährliche Beiträge der Geistlichen (§.3 ff.),
20 durch die bei der unterzeichneten Ministerial-Abtheilung resp. dem Kirchenrathe
eingehenden Dispensationsgelder, soweit sie nicht zu den Waisen-Cassen abzugeben sind,
3) durch die bei der Ministerial- „Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen und dem
Kirchenrathe aufk strafen, einschließlich der Ordnungs-
strafen wegen nückstäwiger Beiträge zu dieser Cass e 4.), soweit diese Sporteln und
Ordnungsstrafen nicht bereits antheilig der Schullehrer · Emeriten- Casse überwiesen oder,
was zur Zeit noch bei den Bestallungsgebühren der Fall ist, einzelnen Bediensteten
abzuentrichten sind,
Fürtll. Schw. Dudolst. Gesegsamml. XV. 45
Ausgegeben in Rudolstadt, den 30. December 1854.