Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 277 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Sechsundzwanzigstes Stüch vom Ichre 1834. 
  
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IXXVII. Verordnung 
des Fürstlichen Ministeriums, Abtbeilung für Kirchen= und Schulsachen, vom 
22. Derember 1854, die Pensions-Casse für Geistliche betreffend. 
Damit den Geistlichen der mit der Pensionirung nach den bestehenden desfallsigen 
Grundsätzen verbundene Verlust am Diensteinkommen weniger sühlbar werde, wird mit 
Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des regierenden Fürsten eine Pensions-Casse 
für Geistliche gegründet und zu diesem Endzwecke verordnet, was folgt: 
8. 1. 
Mit dem 1. Januar 1855 tritt eine Pensions,Casse für die Gelstlichen des Landes 
ins Leben. 
Dieselbe genießt die Rechte einer milden Stiftung und steht unter der unmittelbaren 
Aussicht der unterzeichneten Ministerial-Abtheilung. 
8. 2. 
Die zur Gewährung der Pensionen erforderlichen Mittel werden gewonnen: 
1) durch jährliche Beiträge der Geistlichen (§.3 ff.), 
20 durch die bei der unterzeichneten Ministerial-Abtheilung resp. dem Kirchenrathe 
eingehenden Dispensationsgelder, soweit sie nicht zu den Waisen-Cassen abzugeben sind, 
3) durch die bei der Ministerial- „Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen und dem 
Kirchenrathe aufk strafen, einschließlich der Ordnungs- 
strafen wegen nückstäwiger Beiträge zu dieser Cass e 4.), soweit diese Sporteln und 
Ordnungsstrafen nicht bereits antheilig der Schullehrer · Emeriten- Casse überwiesen oder, 
was zur Zeit noch bei den Bestallungsgebühren der Fall ist, einzelnen Bediensteten 
abzuentrichten sind, 
Fürtll. Schw. Dudolst. Gesegsamml. XV. 45 
Ausgegeben in Rudolstadt, den 30. December 1854.
	        
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