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4) durch die bei den Fürstlichen Kirchen= und Schul-Inspectionen eingehenden Spor-
teln und Ordnungsstrafen einschließlich der Kirch-Rechnungs-Revisions= und Abhörungs-
gebühren der weltlichen Coinspectoren und des General. Superintendenten,
5) durch die Zinsen von den nach und nach anzusammelnden Activ-Kapitalien.
8. 3.
Alle Geistlichen des Landes, Penera Diakonen, Pfarrsubstituten und Collabo-
mtoren sind verpflichtet, nach ihrer Verpflichtung und Bestätigung vom 1. Januar des
darauf folgenden Jahres ab einen jährlichen Beitrag von 2 Fl. 20 Kr. = 1 Thlr.
10 Sgr. zur Pensions-Casse der Geistlichen zu leisten.
S. 4.
Die Beiträge sind in halbjährlichen Raten à 1 Fl. 10 Kr. = 20 Sgr. zu Ostern
und Michaclis jeden Jahres zu entrichten.
Die Säumigen werden durch Ordnungsstrafen, nöthigen Falls durch executivische
Verfügungen zur Erfüllung ihrer Zahlungsverbindlichkeit angehalten.
8. 5.
Die Verpflichtung zur Leistung dieser Belträge hört — abgesehen von dem Tode
des Verpflichteten — auf: «
1) mit der freiwilligen Niederlegung des Amtes,
2) mit der Pensionirung, und
3) mit der Entfernung vom Amte zur S Straft der der Dienstent-
lassung oder der Absetzung) (val. Paorrnnnn vom 13. Mai 1953, 6 30 ff., Gesetz
vom 1. Mai 1850, Art. 1).
8. 6.
„Mit den nach Maßgabe des §. 2 gewonnenen Mitteln werden bestritten:
1) die jährlichen Pensionen, die den in Ruhestand verseßten Geistlichen außer und
neben dem antheiligen Fortbezug ihres Diensteinkommens gewährt werden (§. 8),
2) die Verwaltungskosten der Pensions-Casse.
8. 7.
Pensionsberechtigt sind alle Geistlichen des Landes (§. 3.), welche
I) die Beiträge entrichtet haben, und
2) ehr #uvoll emeritirt werden.