Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. 29 
an den Staat, eine Gemeinde, Kirche oder eine sonstige öffentliche Anstalt oder Stif- 
tung zu entrichten, oder zur Erhaltung öffentlicher Anstalten aufzubringen sind, 
mit Einschluß solcher Abgaben, welche in Folge einer vom Staate verliehenen Be- 
rechtigung an Privatpersonen geleistet werden, wie z. B. Wege-und Brückengelder. 
Ausgenommen hiervon sind alle dem Fürstenthume mit anderen Staaten ge- 
meinschaftliche indirecte Steuern, hinsichtlich deren es bei den bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen bewendet 
Enthält die unterlassene Entrichtung der Steuer oder Abgabe eine strafbare 
Contravention gegen die Steu#er= oder Abgabe-Gesetze, so verjährt die Nachforde- 
rung nur gleichzeitig mit der gesetzlichen Strafe, nie aber vor Ablauf von 10 Jahren, 
wemn die Strafbarkeit der Handlung auch durch Ablauf eines kürzern Zeitraums 
erloschen sein sollte. 
# 2. 
Mit dem Ablaufe von 3 Jahren verjähren die Forderungen: 
1) der Kirchen= und Schuldiener an Stol= und sonstigen Actidenzgebühren; 
„ 2) der öffentlichen Behörden mit Einschluß der Postbeherden, sowie der im 
ffentlichen 
3) auf Ersatung! des ruͤckschtlich der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Forde= 
rungen über den richtigen Betrag hinaus Gezahlten; 
4) der Anwälte und andrrer zur Vornahme advocatorischer Geschäfte ermäch- 
tigter Personen, der Notare, der Medicinalpersonen, Hebammen, Barbiere, Feld- 
messer, der Makler, Auctionatoren und überhaupt aller derjenigen Personen, welche 
zur Besorgung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, oder 
sonst aus der Leistung gewisser Dienste und Handreichungen ein Gewerbe machen, 
sowie der Zeugen, Sachverständigen und Urkundopersonen wegen ihrer Gebühren 
und Auslagen; 
5) der Haus= und Wirthschafts-Officianten, einschließlich der Hauslehrer, Er- 
zieherinnen und Privatsecretaire; ferner der Handlungs= und Apothekergehülfen 
und des Gesindes an Gehalt, Lohn und andern Emolumenten; 
6 der Lehrherrn und Lehrmeister wegen dre Lehrgeldes und anderer im Lehrcon- 
tracte bedungener Vortheile; 
wegen der Rückstände aller zu bestimmten Zeiten wiederkehrender, nicht unter 
5. 1 fallender Abgaben und geistungen, wie der Mieth= und Pachtgelder, der Pen-
	        
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