Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

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sionen, Besoldungen, Alimente, Renten und Zinsen, sofern letztere selbstständig 
verfolgt werden können; 
8) der Fabrikanten, der Kaufleute (mit Einschluß der Buchhändler) und an- 
derer Handelsleute, z. B. der Krämer, Höcker und Marktleute, ferner der Apo- 
theker, Künstler und Handwerker für geliefecte Waaren, Arzneimittel und Arbeiten, 
sowie wegen der an ihre Arbeiter gemachten Vorschüsse. 
Auögenommen sind jedoch solche Forderungen, welche in Bezug auf den Ge- 
werbsbetrieb des Empfängers, der Wagre oder Arbeit entstanden sind. 
9) Der öffentlichen und Privat-, Schul-, Erziehungs-, Pensions= und Ver- 
pflegungö-Anstalten jeder Art für Unterhalt, Unterricht, Erziehung, Mlege und 
allen sonstigen mit dem Zwecke der Anstalt in Verbindung stehenden Aufwand, in- 
gleichen der öffentlichen und Privatlehrer hinsichtlich ihres Honorars; 
10) der Gehülfen der Könstler, der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tage- 
löhner und anderer gewöhnlicher Handarbeiter, mie Einschluß der Arbeitsanstalten, 
wegen rückstndigen Lohnes, Kostgeldes und sonstiger als Theil oder an Stelle 
des Lohnes bedungener Vortheile; 
11) der Perdeverleiher, Miethkutscher, Fuhrleute, Schiffer und Boten hin- 
sichtlich des Miethgeldes, Juhrlohnes, Frachtgeldes und Botenlohnes, sowie ihrer 
Auslagen; 
12) der Gast-, Schenk= und Speisewirthe aller Art für Wohnung, Nachtlager, 
Speisen, Getränke uud sonstige für ihre Gäste bestrittenen Bedürfnisse und Aus- 
lagen; 5 
13) der Verleiher beweglicher Sachen auf ruͤckstaͤndigen Zins fuͤr den Gebrauch 
der von ihn verliehenen Gegenstaͤnde. 
g. 3. 
In demselben Zeitraume von 3 Jahren erlöschen die Entschädigungs-Ansprüche 
bei Schadenszufügungen außerhalb des Falles eines Vertrags. Die Verjéhrung 
beginnt mit dem Zeitpunkte, zu welchem der Schaden und der Urheber desselben dem 
Beschädigten bekannt wurde. 
Ist seit dem Zeitpunkte der Schadenszufügung die gemeinrechtliche Verjäh- 
rungsfrift abgelaufen, so ist der Entschädigungsanspruch verloren, ohne daß auf 
den Zeitpunkt der erlangten Wissenschaft noch etwas ankommt.
	        
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