1854. *
« §.·I·
Unmuͤndige und Minderjaͤhrige, sowie alle Personen, welchen vom Gesetze die
Rechte der Minderjährigen ertheilt, oder die sonst rücksichtlich der Verjährung
privilegirt sind, genießen, sofern sie nur in Gemähheit gesetzlicher Vorschrift einen
Verkreter, z. B. den Hausvater, einen Vormund oder einen Vorsteher, Ver-
walter 2c. haben, rücksichtlich der ihnen zustehenden Forderungen, welche nichteben
gegen diese Vertreter gerichtet sind, eine Bevorzugung weder rücksichtlich des Be-
ginnes oder des Laufs einer schon begonnenen oder noch zu beginnenden Verjährung,
noch rücksichtlich bes Anspruchs auf Wiedereinsetung in den vorigen Stand gegen
den Ablauf einer Verjährung.
g. 5.
Die Verjährung wegen der in den K. 1 und 2 erwähnten Forderungen beginnt,
soweit nicht in dem Nachstehenden Ausnahmen begründet werden, mit dem letzten
December desjenigen Jahres, in welchem die Forderung entstanden ist, oder, wenn
ein Zahlungstag festgesetzt oder eine Bedingung gestellt war, mit dem auf diesen
Zahlungstag oder den Eintritt der Bedingung folgenden letzten December.
Ausnahmsweiselbeginnt die Verjährung
1) hinsichtlich der in- Eivil und Strafprocessen entstandenen Gerichtskosten
undgerichtlichen Auslagen, st der Zeugen,
Sachverständigen und Urkundspersonen mit dem leht berdessent Jahres,
in welchem der Proceß durch rechtskräftiges Fuanieten Entsagung oder Vergleich
beendet oder die Zahlungspflicht sonst auf gültige Weise festgestellt worden istz
2) im Betreff der Gebühren und Verläge der Rechtsanwälte und anderer zur
Vornahme advocatorischer Geschäfte ermächtigter Personen für Vertretung oder
Beistand in Processen am Schluß des Jahres, wo der Proceß beendet oder liegen
geblieben ist, oder die Vollmachten erloschen sind;
3) bezüglich anderer Kosten= und Gebührenforderungen, welche der Feststel-
lung durch die Behörden bedürfen, mit dem Schluß desjenigen Jahres, in welchem
bieselben zur Feststellung eingereicht werden konnten;
4) rücksichtlich der Forderungen eines Arztes oder Wundarztes, die sich auf
eine bestimmte Cur beziehen, mit dem Schluß desjenigen Jahres, in welchem die
ärztliche oder,wundärztliche Beihülfe sich endete.