Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

32 1854. 
S. 6. 
Der Lauf der Verjährung wird dadurch nicht gehindert, daß das Verhältniß, 
aus welchem die einzelnen Forderungen entstanden sind, fortgedauert hat. 
S. 7. -", 
BestehenfürgewissepersönlicheForderungeanachdembiåherfgenRechtenoch 
kürzereBekjährtmgsfkistemsobehälteobeidieseaBestimmungen,insbesondekeauch 
ruͤcksichtlich des Anfanges und Laufes der Verjaͤhrung, sein Bewenden. 
U. Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Verjährung 
überhaupt. 
S. 8. 
Unterbrechung der Verjährung tritt ein: 
1) bei Abgaben, beistungen und Zahlungen, die von einer Behörde eingezogen 
werden, welche befugt ist, solche ohne vorgängige gerichtliche Entscheidung erecu- 
tivisch beizutreiben, sowohl durch Zustellungides Jahlungs-(Leistungs-) Befehls, 
welcher die mündliche Erinnerung durch einen verpflichteten Diener der betreffenden 
Behörde gleich zu achten ist, als auch durch die wirkliche Execution; im Falle der Ab- 
wesenheit des Schuldners aber schon durch die Erlassung des Zahlungsbefehls und 
die Relation des verpflichteten Dieners über die Abwesenheit; ·" 
2) bei den Privatpersoyen zustehenden Forderungen, welche ohne vorgaͤngige 
Klage im Wege der Execution beigebracht werden können, durch das Anbringen 
des auf Beitreibung gerichteten Antrages; 
3) in allen anderen Fällen durch Anbringung der Klage, selbst wenn diese in 
der angebrachten Maaße oder wegen Unzuständigkeit des Gerichts abgewiesen wird, 
im Falle der Abwesenheit des Schuldners auch schon durch eine gegen den Lauf der 
Verjährungsfrist bei dem zuständigen Gerichte angebrachte Protestation, welche 
indeß die Begründung der Forderung, wie eine Klage, enthalten muß. 
K. 9. « 
Unterbrochen wird ferner die Verjaͤhrung, wenn die Forderung vor Ablauf 
der Veriéhrungefrist durch Worte oder Handlungen (3. B. durch Ausstellung eines 
Schuldbekenntnisses oder durch Zahlung der Zinsen auf die Schuld) anerkannt, 
insbesondere auch, wenn ein neuer Zahlungstermin festgesetzt oder die Zahlung von 
einer Bedingung abhängig gemachr „oder sonst ein Abkommen über die künftig zu 
leistende Zahlung getroffen wird.
	        
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