1854. 33
C. 10.
Zur Vollendung der nach erfolgter Unterbrechung von Neuem beginnenden
Verjährung genägt der Ablauf einer mit der ursprünglichen gleichen Frisk.
Eine Ansnahm hiervon findet jedoch Statt, wenn wegen des Anspruchs eine
techtskräftige Verurtheilung erfolgt ist. In diesem Falle trikt anstatt der ursprüng-
lich kürzeren, die ordentliche Verjährungsfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen ein.
-.- §.·1.
Mit der Vollendung der Verjaͤhrung wird das bis dahin bestandene Recht in
jeder Hinsicht wirkungslos, es eignet sich daher auch nicht mehr zur Aufrechnung.
Nur kann der Schuldner, welcher nach Ablauf der Verjährung die Forderung oder
einen Theil noch bezahlt, das Gezahlte auch unter dem Vorschützen, daß er von dem
Ablauf der Verjährung keine Kenntniß * habe, nicht zurückfordern.
K, 1
Auf den guten Glauben des Schungners kommt es bei der Verjährung der
persönlichen Ansprüche nicht an, es wäre denn, daß lehztere auf die Herausgabe un.
rechtmäßig besessener Sachen gerichtet sind; aber auch in diesen Füllen hat der Gegner
des die Verjährung Vorschütenden den bösen Glauben des letztern darzuthun.
Verträge oder Verzichte, durch welche vor Ablauf der Verjahrung die im ge-
genwärtigen Gesetze bestimmten, oder sonst gesetzlich geltenden Verjährungsfristen
ganz ausgeschlossen oder in ihren Bedingungen und Wirkungen verändert werden
sollen, sind wirkungslos. Wird indeß eine einer kürzeren Verjährungszeit unter-
worfen= Forderung vor Ablauf der Versährung durch Uebereinkunft der Betheiligten
in eine andere verwandelt, für welche eine längere Verjährungsfrist gilt, so tritt
die für letztere bestimmte Frihrmmeetie ein
Der Verpflichtete muß sich rehtzee e ausdrücklich auf die Verjährung be-
rufen; von richterlichem Amtswegen ist auft dieselbe keine Ruͤcksicht zu nehmen.
Dieses Gesetz tritt mit der p#lktanon) in Krafk. Alle demselben entgegenste-
henden Normen des bisherigen Nd si m Gufgehoben.
Transitorisde —nem
Rücksichtlich derjenigen Forderungen, welche zur Zeit der Publication dieses