Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

34 1854. 
Gesetzes bereits fällig waren, werden die durch das leztere in den 55. 1,2 und 3 
vorgeschriebenen kürzeren Fristen erst vom 31. December 1852 an gerechnet. 
Bedarf es zur Vollendung einer bereits laufenden Verjährung nach dem bis- 
herigen Rechte nur noch einer kürzeren Frist, als bei Anwendung des gegenwärtigen 
Gesetzes erforderlich wäre, so hat es bei jener kürzeren Frist sein-Bewendent es 
gelten aber auch für diese Faälle die Vorschriften in den §s. 10 — 
urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und *— Fürstl. 
Insiegel. · 
So geschehen 
Rubolstadt, den 3. Maͤrz 1854. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg.
	        
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