36 1854.
nach eigener Wahl ernennt und nach Gefallen entläßt. Die Rechte der Entlassenen
werden durch das Gesetz über den Eivilstaatsdienst bestimmt.
Die Mitglieder der obersten Regierungsbehörde sind dem Landtage verant-
wortlich.
g. 5.
Alle landeöfürstlichen Regierungs-Erlasse bedürfen zur Feststellung ihrer Au-
thenticität, zur Verhütung eines etwaigen Mißbrauchs der landesherrlichen Na-
mensunterschrift und, damit sofort ersichtlich sei, wer die Verantwortung für den
Erlaß zu tragen hat, der Gegenzeichnung eines Mitgliedes der obersten Regierungs-
behörde.
F. 6.
Die Verantwortlihkeit der Mitglieder! der goochen ner issüies besteht
darin, daß dieselben nicht en und d Unterl aslungen
mitzy Klagenin An spruch
gegen sie auch wegen Verfaflungsverlehung, und zwar senen wegen Handlungen
wie wegen Unterlassungen, die mit einer Bestimmung dieses Grundgesetzes im Wi-
derspruch stehen, ein strafrechtliches Verfahren zulässig ist.
g. 7.
WT-’W/⅛!lAi)n Rt. -.-- -
in
eines bandtagsbeschmsses eingeleitet werden.
Der desfallsige Beschluß setzt.eine Mojorität von zwei Drittheilen der Abstim-
menden voraus.
I f Grund
Vn
6 . B.
Liegt ein solcher Beschluß vor, so hat der Landtag denselben durch seinen Vor-
stand dem Fürsten zu überreichen.
Gleichzeitig hat der Landtagsvorstand unter Beifügung des Beschlusses einen
gehörig motivirten Antrag auf Einleikung der Untersuchung bei dem Fürstl. Appel-
lationsgerichte zu stellen.
Das Gericht hört den Angeschuldigten und dessen etwaigen Vertheidiger über
die Anschuldigungspunkte, stellt alle erforderlichen Erböeterungen an und entscheidet
nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, jedoch mit Ausschließung der Oeffentlichkeit,
vurch ein Collegium von drei Miegliedern.,