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des Fuͤrstenthums gewaͤhlt werden, die seit mindestens 1 Jahre im Lande ihrem
Wohnsitz, das 80. Lebensjahr zuruͤckgelegt haben, sich zur christlichen Religion
bekennen, sich im Vollgenuß der staatsbuͤrgerlichen Rechte befinden, und nicht wegen
eines die oͤffentliche Achtung entziehenden oder schmaͤlernden Verbrechens verur-
theilt sind.
Außerdem wird, nach naͤherer Bestimmung des Wahlgesetzes, bei den groͤßeren
Grundbesitzern der Besjtz eines geschlossenen Gutes von bestimmtem Umfange, bei
den übrigen Abgeordneten und Wahlmännnern der Besitz des Stadt= bezügl. Orts-
bürgerrechts und die Entrichtung eines gewissen Betrags an directen Steuern ver-
langt.
g. 14.
Zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmaͤnner berechtigt
H unterthanenschaft und mindestens 1jaͤhriger Wohnsitz im Fuͤrstenthume,
2) Besitz des Stadt= bezügl. Ortsbürgerrechts und Vollendung des 25.
Lebensjahres,
) christliches Religionsbekenntniß,
4) Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte,
5) Entrichtung directer Staatssteuern.
Außerdem darf der Wähler nicht wegen eines die öffentliche Achtung entziehen-
den oder schmalernden Verbrechens verurtheilt sein.
5. 15.
Fürstliche Hof= und Staats-Diener, Diener der Kirche und der Schule, sowie
Militairpersonen bedürfen zum Eintritt in den Landtag, wie zu jeder andern zeit-
weiligen Entfernung vom Amte, des Urlaubs der vorgesetzten Behörde, der indeß
mur im Interesse des Dienstes verweigert werden kann.
, §.10.
Die Landtagsabgeordneten werden jederzeit auf eine Periode von 6 Jahren
gewählt.
8. 11.
Die Landtagsabgeordneten sind Vertreter des ganzen Landes. Sie stimmen
nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und Instructionen nicht ge-
bunden. *