1854. as
g. 18.
Jeder Abgeordnete hat bei seinem Eintritt in die Landtagsöversammlung eidlich
zu geloben,
daß er als Abgeordneter die Landesverfassung treu bewahren, das Wohl
des Fuͤrsten und des Landes nach bestem Wissen und Gewissen im Auge
behalten wolle.
8. 19.
Das Recht der Landtagdabgeordneten erlischt, abgesehen von der Bestimmung
des §. 16 und von dem Falle des Todes,
1) durch eine Auflösung des handtags Seitens des Fürsten,
2) durch den Verlust einer derjenigen Eigenschaften, welche die Wahlbarkeit
bedingen,
3) durch freiwilligen Rücktritt,
) durch Eröffnung eines Credikverfahrend über das Vermögen des Abgeord-
neten,
5 durch von dem Landtage unter Zustimmung der Regierung beschlossene Aus-
schließung wegen ordnungswidrigen Verhaltens in der Versammlung, wegen Nicht-
erscheinens bei der Kandtageverlammiung ohne Entschuldigung oder wegen Nicht-
besuchs einzelner Sitzungen ohne Urla
In allen diesen Fällen ist eine ann der Versammlung durch Wahl eines
anderen Abgeordneten erforderlich.
5. 20.
Die Lbandtagsversammlung ist regelmaßig beschlußfähig, sobald mindestens
11 Abgeordnete anwesend sind.
Landtagsbeschlüsse werden, soweit das gegenwärtige Gesetz G6.7,46) oder die
Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit
gefaßt. E
Im Fall der Auflösung des Landtags durch den Fürsten sind längstens binnen
3 Monaten die Einleitungen zur Anordnung von Neuwahlen zu treffen. Die
Wiedereinberufung des Kandtags selbst muß spätesiens innerhalb 6 Monaten nach
der Auflösung erfolgen.