Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1854. as 
g. 18. 
Jeder Abgeordnete hat bei seinem Eintritt in die Landtagsöversammlung eidlich 
zu geloben, 
daß er als Abgeordneter die Landesverfassung treu bewahren, das Wohl 
des Fuͤrsten und des Landes nach bestem Wissen und Gewissen im Auge 
behalten wolle. 
8. 19. 
Das Recht der Landtagdabgeordneten erlischt, abgesehen von der Bestimmung 
des §. 16 und von dem Falle des Todes, 
1) durch eine Auflösung des handtags Seitens des Fürsten, 
2) durch den Verlust einer derjenigen Eigenschaften, welche die Wahlbarkeit 
bedingen, 
3) durch freiwilligen Rücktritt, 
) durch Eröffnung eines Credikverfahrend über das Vermögen des Abgeord- 
neten, 
5 durch von dem Landtage unter Zustimmung der Regierung beschlossene Aus- 
schließung wegen ordnungswidrigen Verhaltens in der Versammlung, wegen Nicht- 
erscheinens bei der Kandtageverlammiung ohne Entschuldigung oder wegen Nicht- 
besuchs einzelner Sitzungen ohne Urla 
In allen diesen Fällen ist eine ann der Versammlung durch Wahl eines 
anderen Abgeordneten erforderlich. 
5. 20. 
Die Lbandtagsversammlung ist regelmaßig beschlußfähig, sobald mindestens 
11 Abgeordnete anwesend sind. 
Landtagsbeschlüsse werden, soweit das gegenwärtige Gesetz G6.7,46) oder die 
Geschäftsordnung nicht etwas anderes bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit 
gefaßt. E 
Im Fall der Auflösung des Landtags durch den Fürsten sind längstens binnen 
3 Monaten die Einleitungen zur Anordnung von Neuwahlen zu treffen. Die 
Wiedereinberufung des Kandtags selbst muß spätesiens innerhalb 6 Monaten nach 
der Auflösung erfolgen.
	        
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