1854. 41
b) Besteuerung und andere Belastung der Staats-Unterthanen.
# 27.
Bei jeder Besteuerung und anderer Belastung der Staatsunterthanen steht
dem Landtage eine Concurrenz in der Weise zu, daß ohne Gehör und Bewilligung
desselben, weder Steuern oder ähnliche Abgaben und Leistungen im Fürstenthume
ausgeschrieben und erhoben, noch eine Schuldenerhöhung bewirkt oder dieser gleich-
stehende Verbindlichkeiten für das Land contrahirt werden können. Zu einer vor-
übergehenden Schuldenerhöhung, die durch die Nothwendigkeit der Fortführung
des Staatshaushaltes geboten ist und innerhalb der laufenden Finanzpericde wieder
ausgeglichen wird, ist die Regierung ermacheigt.
. §.28.
Fuͤr jede Finanzperiode von drei Jahren werden die Beduͤrfnisse des Staates
und die zur Deckung derselben erforderlichen Mittel von der Regierung und dem
Landtage festgestellt.
Zu diesem Zwecke hat die Staatsregierung dem Landtage fuͤr jede Finanzpe-
riode einen Ausgabe · und Einnahme-Etat vorzulegen.
Fuͤr die Aufstellung und Feststellung dieses Etats sind die Grundsaͤtze maßge-
bend, daß das Fuͤrstenthum jeder Zeit im Stande sein muß, bundes- und vertrags-
maͤßigen Verpflichtungen zu genügen und daß die gesammte Staatoverwaltung eine
solche Einrichtung erhalte, welche den wahren Bedürfnissen des Landes, sowie den
Sitten, Gebräuchen und Herkommen in anderen, wohlgeordneten, monarchischen
deutschen Staaten von ungefähr gleichem Umfange entspricht.
Der festgestellte Etat wird in Form eines Gesetzes publicirt.
5. 29.
Sollte der Fall eintreten, daß vor Ablauf der Finanzperiode zwischen der Re-
gierung und dem einberufenen Landtage eine Einigung über den vorgelegten Etat
nicht erzielt würde, so können die bewilligten Steuern und die sonstigen Einnahmen
noch höchstens drei Jahre lang (eine Finanzperiode hindurch) erhoben und nach
Maßgabe des letzten Ausgabe, Etats verwendet werden.
Dasselbe gilt, wenn durch besondere Ereignisse die zeitige Einberufung des
Landtags unmöglich wird.