Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzehnter Jahrgang. 1854. (15)

1 8. 5 4. 43 
lung mit der Staaksreglerung ihre Erledigung nicht finden, so sind dieselben zur 
Kenntniß des Landtagsausschusses (§. 44 ff.) zu bringen. 
Die Genehmigung einer erfolgten Ueberschreitung des Gesammt-Ausgabe- 
Etats steht nur dem Landtage zu. 
d) Petitions= und Veschwerde-Recht. 
S. 35. 
Der Landtag hat nicht nur das Recht, gegen die verantwortlichen Mitglieder 
der obersten Regierungsbehörde wegen Verfassungsverletzungen Anklage zu erheben, 
sondern auch Beschwerden über Mißbrauche und Mängel der Rechtspflege oder Ver- 
waltung, über Kränkung der verfassungsmaßigen Rechte des Landes, sowie der 
staatsbürgerlichen Rechte der einzelnen Unterthanen dem Fürsten vorzutragen, dem- 
selben auch Wönsche auf Herbeiführung von Einrichtungen zum allgemeinen Besten 
zu unterbreiten, sowie Anträge auf den Erlaß von Gesehen zu stellen. 
3) Ausübung der Rechte des bandtags. 
36 
5. 36. 
Ohne vorgängige Einberufung Seitens des Fürsten darf der Landtag zu einer 
Versammlung nicht zusammentreten. 
37. 
Der Landtag übt die ihm zustehenden Rechte theils in ordentlichen, theils im 
außerordentlichen Versammlungen, theils durch den Landtags= und Rechnungs- 
Ausschuß aus. 
K. 38. 
Die Sitzungen des Landtags sind nach näherer Bestimmung der Geschäfts- 
ordnung theils öffentliche, theils vertrauliche. Die zu erlassende Geschdftsordnung 
wird als Gesetz publicirt. 
. 39. 
Zu einer ordentlichen Versammlung wird der Landtag alle drei Jahre zum 
Zweck der Feststellung der Staatshaushaltobedürfnisse und zur Berathung und 
Beschlußfassung über andere Vorlagen der Staatsregierung einberufen. 
g. 10. 
Außerordentliche Versammlungen des Landtags werden verfuͤgt, wenn demsel· 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzlamml. XV. 8
	        
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